Zugewinnausgleich bei gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten der Ehegatten

Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist eine Gesamtschuld der Ehegatten zu berücksichtigen, für die Sie im Innenverhältnis anteilig haften. Hier kommt es für die Ermittlung des jeweiligen Endvermögens darauf an, ob die Ausgleichsforderung nach § 426 BGB realisierbar ist. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Ehegatte erst aufgrund des Zugewinnausgleichs imstande ist, die interne Ausgleichsforderung zu erfüllen. Ein am Bewertungsstichtag bestehender Unterhaltsrückstand ist als Passivposten im Endvermögen des Unterhaltsschuldners anzusetzen.

BGH, Urteil vom 06.10.2010, Az.: XII ZR 10/09