Die Sicherung der materiellen Existenz nach der Trennung ist eine der wichtigsten Fragen. Insbesondere wenn gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind, ist der betreuende Ehepartner regelmäßig auf die Zahlung von Ehegattenunterhalt angewiesen. Daneben besteht Anspruch auf Kindesunterhalt, dessen Höhe sich nach der Düsseldorfer Tabelle richtet.
Ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt steht Ihnen bei entsprechender Leistungsfähigkeit des Ehepartners zu, wenn Sie:
- gemeinsame minderjährige Kinder betreuen. In diesem Fall sind Sie aber in der Regel verpflichtet, zumindest einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, sofern ausreichende Betreuungsmöglichkeiten bestehen und die Kinder älter als 3 Jahre sind
- eine Berufsausbildung, die Sie aufgrund der Eheschließung und Kinderbetreuung abgebrochen haben, wieder aufnehmen
- aufgrund Ihres Alters oder Gesundheitszustandes keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen können
- arbeitslos sind und sämtliche Bemühungen zur Erlangung einer neuen Beschäftigung gescheitert sind
- ein geringeres Einkommen haben als Ihr Ehepartner, sog. Aufstockungsunterhalt
Allerdings ist zu beachten, dass die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und deren Berechnung weit komplizierter ist, als vielfach angenommen. Keinesfalls reicht ein Blick in die einschlägigen Unterhaltstabellen aus. Sie sollten daher unmittelbar nach der Trennung einen Fachanwalt für Familienrecht mit der Sicherung Ihrer Unterhaltsansprüche beauftragen.
Wegen des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes ergeben sich zudem zahlreiche Änderungen in der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten sowie derzeit noch nicht absehbare Möglichkeiten der Begrenzung und Befristung von Unterhaltsansprüchen auch bei Kindesbetreuung.