Ein 78-jähriger Bauingenieur ist nicht mehr verpflichtet, die Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit für den Unterhalt der 72-jährigen geschiedenen Ehefrau einzusetzen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Beschluss vom 18.06.2014 entschieden. Dabei ging es im Wesentlichen um die Frage, ob der 78-jährige Antragsteller, der sich im Alter von 69 Jahren dazu verpflichtet hatte, nachehelichen Unterhalt von 1.000,00 EUR monatlich an seine geschiedene Ehefrau zu zahlen, die notarielle Unterhaltsvereinbarung abändern lassen kann. Das Oberlandesgericht Koblenz hat dies bejaht und der Beschwerde des Antragstellers gegen die vorangehende Entscheidung des Amtsgerichts Cochem stattgegeben.
In welchem Umfang Erwerbseinkünfte nach Erreichen der Regelaltersgrenze zur Deckung des Unterhaltsbedarfs heranzuziehen sind, richtet sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sei hier insbesondere das Alter, die zunehmende geistige und körperliche Belastung, die mit der ausgeübten Tätigkeit verbunden ist und die ursprünglichen Planung der Eheleute, sowie ihre sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz ist der unterhaltspflichtige Antragsteller nicht auf unabsehbare Zeit verpflichtet, aus seinen Erwerbseinkünften Unterhalt zu zahlen. Denn dieses Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sei gering und dessen Erzielung mit fortschreitendem Alter immer weniger wahrscheinlich, sodass davon auszugehen sei, dass der Antragsteller hierdurch nur noch seinen angemessenen eigenen Lebensbedarf sicherstellen könne.
Beschluss des OLG Koblenz vom 18.06.2014, Az.: 9 UF 34/14. Der Beschluss ist rechtskräftig.