Bahnbrechende Entscheidung des BGH zum Wechselmodell: Gerichtliche Anordnung auch gegen den Willen eines Elternteils möglich.
Bislang haben die Familiengeriche ein Wechselmodell nur dann angeordnet, wenn beide Elternteile dem zugestimmt haben. Der BGH hat diese Rechtsprechnung nunmehr in dem Beschluss vom 1.2.2017 gekipppt. Maßgeblich ist danach allein das Kindeswohl, die ablehnende Haltung eines Elternteils sei nicht zwingend ein Hinderungsgrund.
Allerdings wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob die Eltern die erforderliche Kommunikations-und Kooperationsfähigkeit aufbringen, die erforderlich ist, um das Wechselmodell in die Tat umzusetzen.
BGH Beschluss vom 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15
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