Vermögensauseinandersetzung

Allgemeines

Bei Scheitern der Ehe ist es erforderlich, die Vermögensverflechtungen der Ehegatten untereinander oder auch mit Dritten auseinanderzusetzen. Denn Zugewinnausgleich und Verteilung der Haushaltsgegenstände machen nur einen Teil der Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung aus.

Daneben müssen möglichst einvernehmliche Lösungen für die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden Gegenstände gefunden und Vereinbarungen hinsichtlich gemeinsamer Schulden getroffen werden.

Durch den Zugewinnausgleich wird nur der Vermögenszuwachs, der während der Ehe eingetreten ist, zwischen den Ehegatten ausgeglichen, das Miteigentum am Familienheim und sonstigen gemeinsamen Vermögenswerten ist mit der Durchführung des Zugewinnausgleichs aber noch nicht auseinandergesetzt.

Die Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechts kann im Einzelfall auch Auswirkungen auf die Zugewinnausgleichsbilanz haben, insbesondere dann, wenn ein Ehegatte aufgrund eines hohen Anfangsvermögens keinen Zugewinn erwirtschaftet hat. Es ist daher dringend zu empfehlen, die Vermögensauseinandersetzung gemeinsam mit dem Zugewinnausgleich zu regeln und gleichzeitig Gütertrennung zu vereinbaren.

Experten-Tipp:

Die Vereinbarung der Gütertrennung kann erhebliche Notargebühren auslösen, da hierbei der Wert des gemeinsamen Vermögens als Geschäftswert für die Berechnung der Gebühren maßgeblich ist. Wenn das Scheidungsverfahren bereits rechtshängig ist, kann von einer Vereinbarung der Gütertrennung unter Umständen Abstand genommen werden.

Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung sind zunächst die Eigentumsverhältnisse zu klären. Dies dürfte bei Immobilien keine großen Schwierigkeiten bereiten, im Zweifelsfall ist ein aktueller Grundbuchauszug einzuholen.

Bei beweglichen Sachen kommt es in erster Linie auf die dingliche Rechtslage an, d. h. es muss gefragt werden, welchem Ehegatten der betreffende Gegenstand von dem Verkäufer übereignet worden ist.

Haben die Ehegatten bewegliche Sachen zum Zwecke der gemeinschaftlichen Lebensführung erworben, erhalten sie in der Regel Miteigentum an dem betreffenden Gegenstand, selbst wenn nur ein Ehegatte bei dem Erwerbsgeschäft aufgetreten ist oder der Erwerb ausschließlich aus Mitteln eines Ehegatten finanziert wurde.

Insbesondere Haushaltsgegenstände werden zum Zwecke der gemeinsamen Lebensführung erworben. Wurde der Hausrat während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft, gilt die Vermutung des gemeinsamen Eigentums der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest, § 1568 b II BGB. Bei gemeinsamen Haushaltsgegenständen erfolgt eine Teilung in Natur, ein Anspruch auf Wertausgleich ist dagegen nur schwer durchzusetzen.

Auflösung der Miteigentümergemeinschaft

Bei allen anderen Vermögensgegenständen müssen sich die Ehegatten nach dem Scheitern der Ehe früher oder später Gedanken darüber machen, wie die Miteigentümergemeinschaft aufgelöst werden soll. Hierbei ist die einfachste Lösung immer, dass der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten seinen Miteigentumsanteil gegen eine entsprechende Ausgleichszahlung überträgt.

Experten-Tipp:

Sofern ein Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht, sollte zeitgleich eine Verrechnung mit der Ausgleichszahlung vorgenommen werden.

Bei der Scheidungsimmobilie ist die Übernahme durch einen Ehegatten allein häufig aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. In diesem Fall sollten sich die Ehegatten allein aus Kostengründen darauf einigen, die freihändige Veräußerung an einen Dritten vorzunehmen. Sollte auch dies scheitern, muss die Aufhebung der Gemeinschaft nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 749 ff. BGB erfolgen.

Teilungsversteigerung

Bei gemeinsamen Grundstücken ist jeder Miteigentümer berechtigt, die Auseinandersetzung der Gemeinschaft im Wege der Teilungsversteigerung jederzeit zu verlangen. Hierbei handelt es sich um eine besondere Form der Zwangsversteigerung, die in den §§ 180 ff. ZVG geregelt ist.

Ob ein Antrag auf Teilungsversteigerung überhaupt sinnvoll ist, sollte vor Einleitung des Verfahrens genau geprüft werden. Die Verfahrenskosten einschließlich der Gebühren für das einzuholende Verkehrswertgutachten belaufen sich ohne weiteres auf 5.000,00 € bis 7.000,00 €, je nach Verkehrswert auch erheblich darüber.

Eine Verwertung, d. h. der Zuschlag an einen Dritten im Versteigerungstermin ist insbesondere dann nicht zu erwarten, wenn noch erhebliche Grundschuldverbindlichkeiten bestehen, die von dem Ersteher zu übernehmen sind. Dies kann dazu führen, dass das geringste Gebot einschließlich Grundschuldzinsen, die die finanzierende Bank für die letzten vier Jahre zur Sicherung ihrer Forderung anmelden kann, den Verkehrswert bereits weit übersteigt.

Bei solchen Konstellationen ist allenfalls an den Erwerb durch einen der Miteigentümer zu denken.

Unabhängig davon darf die psychologische Wirkung eines Antrages auf Teilungsversteigerung nicht unterschätzt werden. Der andere Miteigentümer wird dann möglicherweise seine bisherige Bockadehaltung aufgeben und einem freihändigen Verkauf zustimmen. In diesem Fall könnte der Antrag zurückgenommen oder die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung bewilligt werden, damit in der Zwischenzeit ein geeigneter Käufer auf dem freien Markt gefunden werden kann.

Verhinderung der Teilungsversteigerung

Der andere Ehegatte kann sich gegen den Antrag auf Teilungsversteigerung zur Wehr setzen, wenn es sich bei dem Miteigentumsanteil um das wesentliche Vermögen des antragstellenden Ehegatten handelt. In diesem Fall ist die Zustimmung zur Teilungsversteigerung im Hinblick auf die Vorschrift des § 1365 BGB erforderlich. Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann über den Miteigentumsanteil an der Scheidungsimmobilie, wenn diese das gesamte oder nahezu gesamte Vermögen (je nach Größe des Vermögens mindestens 85 - 90 %) ausmacht, nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verfügt werden; dies betrifft auch den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung (BGH NJW 2007, 3124).

Das Verfügungsverbot nach § 1365 BGB gilt nur im Fall des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft und zwar bis zur Rechtskraft der Ehescheidung. Hierdurch soll der andere Ehegatte vor einer Gefährdung seines Anspruchs auf Zugewinnausgleich geschützt werden; die Verfügungsbeschränkung bleibt daher ausnahmsweise bestehen, wenn die Ehe bereits rechtskräftig geschieden wurde, der Zugewinnausgleich aber noch nicht abschließend erledigt ist.

Ein gerichtlicher Antrag auf Zustimmung zu dem Antrag auf Teilungsversteigerung kommt dann in Betracht, wenn der andere Ehegatte diese grundlos verweigert. Ist der Zugewinnausgleich bereits abschließend geklärt oder kommt ein Ausgleichsanspruch aus sonstigen Gründen ersichtlich nicht in Betracht, dürfte von einer ungerechtfertigten Verweigerung der Zustimmung auszugehen sein. Andererseits kann ein berechtigter Grund hierfür auch darin liegen, dass bei einem freihändigen Verkauf ein höherer Erlös zu erzielen wäre und der andere Ehegatte seine Bereitschaft erklärt hat, hieran mitzuwirken.

Im Übrigen ist davon abzuraten, durch Einstellung der Tilgungszahlungen die Zwangsversteigerung des Grundstücks durch die finanzierende Bank zu provozieren. Ein solches Verfahren beinhaltet zu viele Unwägbarkeiten und Risiken, zumal der antragstellende Ehegatte dann nicht mehr Herr des Verfahrens ist und jederzeit - ohne Grund - die Einstellung des Versteigerungsverfahrens beantragen kann, vgl. § 180 ZVG.

Ehebedingte / unbenannte Zuwendungen

Während der Ehe wenden sich Ehegatten zum Teil auch größere Vermögenswerte zu, ohne dass hierfür eine Gegenleistung vereinbart wurde.

Hierbei handelt es sich in der Regel nicht um echte Schenkungen sondern um sogenannte unbenannte Zuwendungen, die der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen. Das heißt, die Zuwendung erfolgt um der Ehe willen und als Beitrag zu deren Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung. Dem liegt die Vorstellung oder Erwartung zugrunde, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde und der zuwendende innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde.

Bei Scheitern der Ehe kann somit ein Rückforderungsanspruch bestehen, weil die Geschäftsgrundlage für die ehebedingte Zuwendung entfallen ist.

Zuwendungen unter Ehegatten sind immer wieder Anlass gerichtlicher Auseinandersetzungen, typische Beispiele sind etwa:

  • Immobilienerwerb zu hälftigem Miteigentum der Ehegatten, das investierte Eigenkapital stammt jedoch ausschließlich aus Mitteln des alleinverdienenden Ehemannes, der auch die Zins- und Tilgungsleistungen getragen hat.
  • Übertragung des hälftigen Anteils an einer Immobilie oder Einräumung eines Wohnrechts.
  • Zuwendungen größerer Geldbeträge zur Errichtung einer Praxis, Ablösung von Geschäftsschulden oder Erwerb einer Immobilie, zu Alleineigentum des Ehegatten.
  • Einzahlungen auf Konten des anderen Ehegatten, ohne dass es sich hierbei um Beiträge zur Wirtschaftsführung innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft handelt.
  • Übertragung von Wertpapieren, z. B. um diese dem Zugriff eines Gläubigers zu entziehen oder Erwerb gemeinsamer Wertpapiere aus Mitteln, die der alleinverdienende Ehegatte zur Verfügung gestellt hat.
  • Einräumung eines widerruflichen oder unwiderruflichen Bezugsrechts an einer Lebensversicherung.
  • Arbeitsleistungen eines Ehegatten, insbesondere die Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten stellen zwar keine unbenannte Zuwendung dar; vielmehr handelt es sich hierbei um einen stillschweigend geschlossenen familienrechtlichen Kooperationsvertrag, der wie unbenannte Zuwendungen auszugleichen ist (BGH NJW 1994, 2545).

Bei Scheitern der Ehe stellt sich die Frage, ob diese ehebedingten Zuwendungen, die in Erwartung des Bestandes der Ehe gemacht worden sind, zurückgefordert werden können. Grundsätzlich ist in diesen Fällen eine Rückabwicklung oder ein Wertausgleich jedoch nicht möglich, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben; vorrangig ist dann der Zugewinnausgleich. Eine weitergehende Kompensation kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Ergebnis des Zugewinnausgleichs als untragbar und unzumutbar erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen werden in den seltensten Fällen vorliegen, da der Zuwendende im Regelfall über den Zugewinnausgleich wertmäßig die Hälfte seiner Zuwendung zurückerhält.

Ein weiterer finanzieller Ausgleich der Zuwendung wird deshalb ausnahmsweise nur dann in Betracht kommen, wenn der übertragene Wert nicht einmal teilweise über den Zugewinn ausgeglichen wird.

Sofern die Ehegatten Gütertrennung vereinbart haben, ist ein Ausgleich der ehebedingten Zuwendungen auf güterrechtlichem Weg, d. h. über den Zugewinnausgleich nicht möglich. Bei Scheitern der Ehe kann eine Korrektur der Vermögenslage zwar eher als bei der Zugewinngemeinschaft erfolgen, gleichwohl ist diese auch bei Gütertrennung auf Ausnahmefälle beschränkt. Hierbei muss eine genaue Prüfung der Umstände des Einzelfalles erfolgen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Zuwendung, die Dauer der Ehe und die Frage ankommt, ob noch eine messbare Vermögensmehrung beim Empfänger vorhanden ist.