Bei fortbestehenden ehebedingten Nachteilen ist eine Befristung des nachehelichen Unterhalts regelmäßig nicht auszusprechen, kommt jedoch unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht (Anschl. an BGH, Urteil vom 02.02.2011 - XII ZR 11/09).
Außergewöhnliche Umstände können gegeben sein, wenn der Unterhaltspflichtige durch die nacheheliche Betreuung gemeinsamer Kinder in seiner beruflichen Entwicklung eingeschränkt ist. Dies kann die Befristung eines Unterhaltsanspruchs trotz fortbestehender ehebedingter Nachteile aufseiten des Unterhaltsberechtigten rechtfertigen, weil die fehlgeschlagene Lebensplanung bei beiden Ehegatten zu beruflichen Nachteilen geführt hat.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2012 , Az. - II-8 UF 19/12