Unterhalt

Nach Vollzug der Trennung kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Eheleute angemessenen Unterhalt verlangen, § 1361 BGB. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit Rechtskraft der Scheidung, im Anschluss kann ggf. nachehelicher Unterhalt beansprucht werden.

Ob Ihnen gegen Ihren getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten überhaupt ein Unterhaltsanspruch zusteht, ist grundsätzlich in drei Schritten zu ermitteln:

  • 1. Schritt: Unterhaltsbedarf
  • 2. Schritt: Bedürftigkeit
  • 3. Schritt: Leistungsfähigkeit

Unterhaltsbedarf

Die Höhe des Unterhalts bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, d. h. maßgeblich sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten unter Berücksichtigung der unterhaltsrelevanten Verbindlichkeiten. Hierbei gilt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz, d. h. im Regelfall werden die gemeinsamen Nettoeinkünfte ermittelt und nach Abzug der unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt.

Sättigungsgrenze und konkreter Unterhaltsbedarf

Das Problem der Sättigungsgrenze stellt sich angesichts der gestiegenen Anzahl von Spitzenverdienern und Einkommensmillionären in den einkommensstarken Regionen Deutschlands immer häufiger. Auch wenn es bei besonders guten Einkommensverhältnissen grundsätzlich keine Obergrenze für den Unterhaltsbedarf gibt, geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine pauschalierte Unterhaltsberechnung nach Quoten nicht mehr möglich ist, wenn bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden. Denn bei sehr hohen Einkünften ist davon auszugehen, dass ein Teil des Einkommens für die Vermögensbildung verwendet wird und deshalb nicht für den laufenden Unterhalt zur Verfügung steht. Unterhalt ist keine Teilhabe am Luxus sondern dient nur zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten, daher kann auch nicht die Bezahlung einer Vermögensbildung oder die Tilgung von Schulden des Unterhaltsbedürftigen verlangt werden.

Gleichwohl ist es durchaus möglich, einen sehr hohen Unterhaltsbedarf im Wege einer konkreten Bedarfsberechnung durchzusetzen, wenn die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse, d. h. insbesondere die Konsumausgaben dies hergeben.

Nach den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Hamm ist in der Regel eine konkrete Bedarfsberechnung erforderlich, wenn das bereinigte Gesamteinkommen der Eheleute oberhalb der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, d. h. derzeit 5.100,00 €, liegt.

Experten-Tipp:

Die Vorlage einer konkreten Bedarfsberechnung ist bei sehr guten Einkommensverhältnissen zur Anspruchsdurchsetzung erforderlich. Wird dies unterlassen und der Unterhalt stattdessen pauschal nach Quoten berechnet, muss damit gerechnet werden, dass der Unterhaltsantrag vom Familiengericht als unbegründet zurückgewiesen wird.

Von dem Unterhaltsberechtigten kann daher verlangt werden, dass er eine Auflistung sämtlicher Bedarfspositionen vorlegt und seinen konkreten eheangemessenen Unterhaltsbedarf im Einzelnen darlegt. Ausreichend ist danach eine überschlägige Darstellung der in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Lebenshaltungskosten, die das Gericht in die Lage versetzt, eine Schätzung des Unterhaltsbedarfs (§ 287 ZPO) vorzunehmen. Es ist deshalb nicht erforderlich, dass alle Bedarfspositionen konkret nachgewiesen werden, vielmehr obliegt es dem Tatrichter, den Unterhaltsbedarf konkret durch die Feststellung der Kosten zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung des erreichten Lebensstandards erforderlich sind (vgl. BGH FamRZ 1990, 280).

Die gebotene Aufrechterhaltung des Lebensstandards kann dabei auch durchaus Bedarfspositionen rechtfertigen, die von der Durchschnittsbevölkerung eher als Luxus angesehen werden, wie etwa

  • die Unterhaltung eines Schwimmbades
  • die Haltung eines Reitpferdes
  • die Mitgliedschaft in einem Golfclub
  • regelmäßige aufwendige Urlaubsreisen, Safaris, Kreuzfahrten etc.
  • teure Opern-, Theater- und Konzertbesuche etc.

Zur Erfassung aller Bedarfspositionen und Abschätzung ihres konkreten Unterhaltsbedarfs kann eine entsprechende Arbeitsunterlage hier heruntergeladen werden. Diese sollte jedoch nur nach vorheriger Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht verwendet werden.

Experten-Tipp:

Verschaffen Sie sich vor der Trennung einen Überblick über die monatlichen Konsumausgaben und sammeln Sie die entsprechenden Rechnungsbelege. Die gerichtliche Durchsetzung des konkreten Unterhaltsbedarfs kann hierdurch erheblich erleichtert werden.

Bedürftigkeit

Bedürftig ist ein Ehegatte nur dann, wenn er den im ersten Schritt ermittelten Unterhaltsbedarf (s. o.) nicht durch eigene Einkünfte oder zumutbare Erwerbstätigkeit selbst decken kann.

Über die Frage der Bedürftigkeit wird in der Praxis intensiv gestritten, hierbei geht es in erster Linie darum, ob und ggf. wann der Unterhaltsberechtigte verpflichtet ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Erwerbsobliegenheit

Im ersten Jahr nach der Trennung, sogenanntes Trennungsjahr, gilt der Grundsatz, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht verpflichtet ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine während des ehelichen Zusammenlebens ausgeübte Teilzeittätigkeit auszudehnen.

Es gilt also die Faustregel, dass der Ehegatte der während der Ehe nicht gearbeitet hat, auch während des Trennungsjahres nicht arbeiten muss. Die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit kommt aber gleichwohl in Betracht, wenn dies wegen einer früheren Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten, der kurzen Dauer der Ehe oder aufgrund der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten erwartet werden kann.

Umgekehrt verhält es sich bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen oder auch langjährigen Ehen. Beides kann dazu führen, dass eine Erwerbsobliegenheit erst später einsetzt oder auch ganz entfällt. Im Fall einer 60-jährigen Hausfrau wurde bei einer Ehedauer von rd. 27 Jahren entschieden, dass eine Erwerbsobliegenheit ganz entfällt (vgl. OLG Naunburg, FamRZ 2002, 959).

Zudem ist zu beachten, dass im Fall der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder eine Erwerbsobliegenheit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes grundsätzlich nicht besteht.

Bewerbungsbemühungen

Bei Bestehen einer Erwerbsobliegenheit hat sich der Unterhaltsberechtigte intensiv um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen. Welche Erwerbstätigkeit angemessen und zumutbar ist, bestimmt sich im Rahmen einer Gesamtabwägung nach folgenden Kriterien, vgl. § 1574 BGB:

  • Ausbildung, d. h. angemessen ist grundsätzlich eine Tätigkeit die der erlangten Qualifikation entspricht
  • Fähigkeiten, d. h. von dem Unterhaltsberechtigten kann nicht mehr verlangt werden, als seinen Fähigkeiten entspricht
  • frühere Erwerbstätigkeit, d. h. eine vorehelich ausgeübte Beschäftigung ist grundsätzlich angemessen
  • Lebensalter, d. h. die geringeren Beschäftigungschancen im fortgeschrittenen Alter sind bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen
  • Gesundheitszustand, d. h. gesundheitliche Beeinträchtigungen können die tatsächlichen Beschäftigungsmöglichkeiten beeinträchtigen
  • eheliche Lebensverhältnisse, Ehedauer und Dauer der Kinderbetreuung, d. h. unter Berücksichtigung dieser Kriterien darf die angemessene Erwerbstätigkeit nicht unbillig sein. Dies kann etwa bei sehr guten finanziellen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen und fortgeschrittenem Alter des Unterhaltsberechtigten, sowie einer langen Ehedauer mit Kindesbetreuung der Fall sein.

Um die Erwerbsobliegenheit zu erfüllen, muss sich der Unterhaltsberechtigte bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden und intensive Bewerbungen auf geeignete Stellenangebote, ggf. auch Initiativbewerbungen vornehmen. Soweit teilweise eine Mindestzahl von 20 - 30 Bewerbungen pro Monat gefordert wird, geht dies allerdings an den Realitäten des Arbeitsmarktes vorbei. Infolge der zunehmenden beruflichen Spezialisierung werden in einigen Bereichen überhaupt nur wenige Stellen ausgeschrieben, zudem erfolgt die Besetzung von Führungspositionen fast ausschließlich über Personaldienstleister.

Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass die Anforderungen der Rechtsprechung in diesem Punkt sehr hoch sind und von dem unterhaltsberechtigten Ehegatten häufig nicht erfüllt werden können. Um nicht an dieser Hürde zu scheitern bedarf es insbesondere bei der erforderlichen Dokumentation der Bewerbungsbemühungen fachanwaltlicher Beratung.

Anrechnung fiktiver Einkünfte

Wenn der Unterhaltsberechtigte trotz bestehender Erwerbsobliegenheit die erforderlichen Bewerbungsbemühungen nicht ausreichend dokumentieren kann, werden ihm fiktive Einkünfte zugerechnet, die seine Bedürftigkeit entsprechend vermindern. Voraussetzung hierfür ist aber in jedem Fall, dass eine realistische Beschäftigungschance überhaupt besteht. Dies ist bei älteren Arbeitnehmern, die lange nicht mehr in ihrem Beruf gearbeitet haben, häufig nicht der Fall.

Die Höhe des fiktiv zuzurechnenden Einkommens richtet sich danach, welchen Verdienst der Unterhaltsberechtigte bei Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit erzielen könnte, so dass ein Unterhaltsanspruch sogar ganz entfallen kann, wenn aufgrund der Zurechnung keine Einkommensdifferenz mehr besteht.

Leistungsfähigkeit

Im letzten Schritt ist zu prüfen, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte ausreichend leistungsfähig ist, d. h. ohne Gefährdung seines eigenen Bedarfs in der Lage ist, den Unterhalt aus den unterhaltsrechtlich bereinigten Einkünften zu zahlen. Beim Ehegattenunterhalt muss dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Kindes- und Ehegattenunterhalt ein Betrag von 1.200,00 € verbleiben, sog. Selbstbehalt. Wird dieser Selbstbehalt unterschritten, ist der Unterhaltsanspruch entsprechend zu kürzen.

Auskunfts- und Beleganspruch

Zur Berechnung und Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs sind Ehegatten wechselseitig verpflichtet, über ihr Einkommen und den Stand ihres Vermögens Auskunft zu erteilen und diese zu belegen. Diese unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht ist durch Vorlage einer systematischen Aufstellung zu erfüllen, die dem Unterhaltsberechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht. Insbesondere bei Selbständigen genügt die Vorlage verschiedener ungeordneter Unterlagen, wie etwa Bilanzen, Steuerbescheide etc. diesen Anforderungen nicht. Der Auskunftsanspruch ist daher erst erfüllt, wenn der Auskunftsverpflichtete eine systematische Zusammenstellung mit allen erforderlichen Angaben vorgelegt hat.

Darüber hinaus besteht eine umfassende Belegpflicht. Der selbständig Tätige hat daher zumindest folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen, sofern er nicht bilanziert, Einnahme-/Überschussrechnungen der letzten drei Kalenderjahre
  • Einkommensteuerbescheide nebst zugrundeliegender Einkommensteuererklärungen mit allen Anlagen der letzten drei Kalenderjahre

Des Weiteren kann die Verpflichtung bestehen, weitere Unterlagen, wie etwa Gewinnverwendungsbeschlüsse, betriebswirtschaftliche Auswertungen etc. zur Feststellung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Selbständigen vorzulegen. Denn nicht alle steuerlich abzugsfähigen Positionen führen zu einer verminderten Leistungsfähigkeit im unterhaltsrechtlichen Sinne.

Der unselbständig tätige Arbeitnehmer hat in der Regel Auskunft zu erteilen über seine Einkünfte in den letzten 12 Monaten und diese Auskunft zu belegen durch Vorlage der Gehaltsabrechnungen sowie des letzten Einkommensteuerbescheides nebst zugrundeliegender Einkommensteuererklärung.

Nachehelicher Unterhalt

Der nacheheliche Unterhalt, der mit der rechtskräftigen Scheidung einsetzt, ist keine Fortsetzung des Trennungsunterhalts, sondern es handelt sich um einen eigenständigen Unterhaltsanspruch, der in den §§ 1569 ff. BGB geregelt ist. Eine rechtzeitige Geltendmachung, vorzugsweise im Scheidungsverbund ist daher zwingend erforderlich, sofern eine einvernehmliche Regelung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung nicht möglich sein sollte.

Gegenüber dem Trennungsunterhalt betont der nacheheliche Unterhalt den Grundsatz der Eigenverantwortung, d. h. grundsätzlich sind die geschiedenen Ehegatten verpflichtet, selbst für ihren Unterhalt Sorge zu tragen, wobei dieser Grundsatz erheblichen Einschränkungen unterliegen kann, je nachdem auf welchen Unterhaltstatbestand der Anspruch gestützt wird:

Betreuungsunterhalt

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen, sog. Basisunterhalt nach § 1570 BGB. In dieser Zeit besteht keinerlei Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten, d. h. er ist nicht verpflichtet eine Berufstätigkeit auszuüben.

Im Anschluss verlängert sich der Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht; die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kindesbetreuung sind hierbei zu berücksichtigen.

Demzufolge setzt die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ein. Ob dann nur eine Teilzeitbeschäftigung oder ggf. auch eine weitergehende Erwerbstätigkeit verlangt werden kann, ist von den bestehenden Betreuungsmöglichkeiten sowie von der Frage abhängig, ob diese Betreuungsmöglichkeiten mit dem Kindeswohl vereinbar sind.

Ob danach ein abrupter und übergangsloser Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollerwerbstätigkeit verlangt werden kann, erscheint allerdings fraglich, denn Kleinkinder wären dann zumindest zeitweise sich selbst überlassen, etwa bei einer möglichen Erkrankung oder Schließung der Betreuungseinrichtung während der Ferienzeiten. Ungeachtet dessen hat der Bundesgerichtshof zuletzt die Auffassung vertreten, dass eine Vollerwerbsobliegenheit ab der Vollendung des dritten Lebensjahres des zu betreuenden Kindes besteht, wenn eine Fremdbetreuung während der Arbeitszeit des betreuenden Elternteils möglich ist (BGH NJW 2011, 2430).

Altersunterhalt

Ein geschiedener Ehegatte, der wegen Alters nicht mehr selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, hat gegen den anderen Ehegatten unter Umständen einen Anspruch auf Altersunterhalt, § 1571 BGB.

Die Voraussetzungen für den Altersunterhaltsanspruch müssen entweder zum Zeitpunkt der Scheidung oder im Anschluss an einen vorausgehenden Unterhaltstatbestand vorliegen, sogenannte Einsatzzeitpunkte. Wenn also die Voraussetzungen des Altersunterhalts nicht bereits bei Scheidung vorgelegen haben, muss geprüft werden, ob in dem Zeitraum zwischen Scheidung und Beginn des Altersunterhalts ein anderer Unterhaltstatbestand vorlag. D. h. der Berechtigte müsste nach  der  Scheidung  zunächst einen Anspruch auf Betreuungs-, Krankheits-, Erwerbslosigkeits- oder Aufstockungsunterhalt gehabt haben, an den sich der Altersunterhalt anschließt. Soweit eine ununterbrochene Kette von Unterhaltstatbeständen nicht feststellbar sein sollte, käme allenfalls noch der sogenannte Billigkeitsunterhalt nach § 1576 BGB in Betracht, der allerdings erheblichen Beschränkungen unterliegt.

Das Erfordernis der Einsatzzeitpunkte trägt dem Interesse des Unterhaltspflichtigen an einer Beendigung seiner Unterhaltsverpflichtung Rechnung, insbesondere wenn sich die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten als schicksalhafte Entwicklung aufgrund der Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos nach der Scheidung darstellt.

In zeitlicher Hinsicht kann Altersunterhalt spätestens mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters verlangt werden, weil dann jegliche Erwerbsobliegenheit entfällt. Wird gleichwohl eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, ist diese überobligationsmäßig, die hieraus erzielten Einkünfte werden sowohl beim Unterhaltsberechtigten als auch beim Unterhaltspflichtigen nur im Rahmen der Billigkeit bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt; in der Praxis werden diese häufig zu 50 % angerechnet.

Experten-Tipp:

Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit können auch nach Vollendung des 65ten Lebensjahres in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn keine ausreichende Altersversorgung besteht und die ursprüngliche Lebensplanung der Ehegatten eine Erwerbstätigkeit im Alter vorsah.

Krankheitsunterhalt

Ein geschiedener Ehegatte, der wegen Krankheit oder anderer Gebrechen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, hat gegen den anderen Ehegatten unter Umständen einen Anspruch auf Krankheitsunterhalt, § 1572 BGB.

Die Voraussetzungen für den Krankheitsunterhaltsanspruch müssen entweder zum Zeitpunkt der Scheidung oder im Anschluss an einen vorausgehenden Unterhaltstatbestand vorliegen, sogenannte Einsatzzeitpunkte.

Besteht danach bei Scheidung kein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit, muss der Berechtigte zuvor einen Anspruch auf Betreuungs-, Ausbildungs-, Erwerbslosigkeits- oder Aufstockungsunterhalt gehabt haben. Ist dies nicht der Fall, kommt allenfalls noch die Gewährung von Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB), dessen Voraussetzungen nur in Ausnahmefällen erfüllt sein dürften, in Betracht.

Die Erkrankung muss also grundsätzlich in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe stehen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Berechtigte erst mehrere Jahre nach der Scheidung erkrankt und auch keine lückenlose Unterhaltskette vorliegt, wie etwa bei einem Anspruch auf Betreuungsunterhalt bis zum Ausbruch der Erkrankung. Denn in diesem Fall hat sich nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, wofür der Unterhaltspflichtige nicht haftbar gemacht werden kann.

Ein teilweiser oder sogar vollständiger Wegfall der Erwerbsobliegenheit ist bei Erkrankungen aller Art möglich, soweit der Unterhaltsberechtigte aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung keine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben kann.

Problematisch sind hierbei insbesondere die Suchterkrankungen, wie Alkohol-, Medikamenten- und Rauschgiftsucht aber auch Persönlichkeitsstörungen wie etwa das sogenannte Borderline-Syndrom, weil die Betroffenen häufig keine Krankheitseinsicht haben, aber auf der anderen Seite verpflichtet sind, geeignete Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes zu nutzen. Hierbei handelt es sich um eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, deren Verletzung dazu führen kann, dass dem Unterhaltsberechtigten trotz fortbestehender Erkrankung fiktive Einkünfte zugerechnet werden und damit ein Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise entfallen kann.

In der Praxis am häufigsten anzutreffen sind Depressionen und andere psychische Erkrankungen, die zu einer erheblichen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit führen können. Ob es sich hierbei im Einzelfall um eine Depression mit echtem Krankheitswert oder nur um eine sogenannte Unterhaltsneurose, bei der sich der Betroffene zwecks materieller Absicherung in die Krankheit flüchtet, handelt, muss ggf. durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden.

Experten-Tipp:
Als Unterhaltsberechtigter sind Sie verpflichtet, Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf Ihre Erwerbsfähigkeit darzulegen. Die bloße Berufung auf z. B. Depressionen oder Rückenbeschwerden reicht daher nicht aus, um den Krankheitsunterhalt bei Gericht durchzusetzen.

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit

Ein Ehegatte, der keinen Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung, Alter oder Krankheit hat, kann gleichwohl Unterhalt verlangen, wenn er trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle findet, § 1573 I BGB.

Bei dem Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit geht es also um die unterhaltsrechtliche Erfassung des Arbeitsplatzrisikos, sofern der geschiedene Ehegatte trotz ausreichender Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden oder diese wieder verloren hat, bevor er mit den daraus erzielten Einkünften seinen Unterhaltsbedarf nachhaltig sichern konnte.

Der Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit muss grundsätzlich im Anschluss an die Scheidung bestehen, er kommt aber auch als Anschlussunterhalt an einen vorhergehenden Unterhaltsanspruch nach der Scheidung in Betracht.

Der Unterhaltsberechtigte ist verpflichtet, seine erfolglosen Bemühungen um eine angemessene Erwerbstätigkeit nachzuweisen, d. h. die Bewerbungsbemühungen sind im Einzelnen zu dokumentieren. Hiervon kann nur in Ausnahmefällen abgewichen werden, etwa wenn von vorn herein feststeht, dass keinerlei Vermittlungschancen bestehen und deshalb keine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden werden kann.

Verstößt der Unterhaltsberechtigte gegen die bestehende Erwerbsobliegenheit, werden fiktive Einkünfte zugerechnet, deren Höhe sich nach den persönlichen Fähigkeiten des Berechtigten richtet, also in der Regel das zuletzt erzielte Einkommen im Rahmen einer angemessenen Erwerbstätigkeit.

Kann der Unterhaltsberechtigte dagegen darlegen, dass trotz ausreichender Bewerbungsbemühungen keine angemessene Beschäftigung zu finden ist, wird ein entsprechender Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit im Ausnahmefall bestehen; denn es muss nicht nur wahrscheinlich sondern sicher sein, dass eine Erwerbschance für eine zumutbare Tätigkeit nicht gegeben ist.

Experten-Tipp:
Als Unterhaltsberechtigter müssen Sie Ihre Bewerbungsbemühungen im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung detailliert nachweisen. Sämtliche Bewerbungen sollten Sie daher schriftlich vornehmen und alle Stellenangebote, Bewerbungsschreiben und Absagen aufbewahren.

Aufstockungsunterhalt

Reichen die eigenen Einkünfte eines Ehegatten aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht aus den eheangemessenen Bedarf zu decken, kann er den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen, sog. Aufstockungsunterhalt § 1573 II BGB.

Durch diesen unterhaltsrechtlichen Ausgleich der bestehenden Einkommensdifferenz soll erreicht werden, dass dem Berechtigten der eheliche Lebensstandard soweit wie möglich erhalten bleibt. Aufgrund der nachehelichen Solidarität soll der aus der Ehe gewohnte Lebensstandard erhalten bleiben, denn jeder Ehegatte hat auch nach der Scheidung einen Anspruch auf gleiche Teilhabe an dem gemeinsam erwirtschafteten, sog. Lebensstandardgarantie (zu den Möglichkeiten der Begrenzung und Verfristung, s. u.).

In der Praxis hat der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt große Bedeutung. Die Voraussetzungen hierfür müssen entweder bei Rechtskraft der Scheidung oder im Anschluss an einen vorhergehenden Unterhaltsanspruch vorliegen. Hierzu ist die Feststellung einer lückenlosen Kette von vorangegangenen Unterhaltsansprüchen, wie etwa Betreuungs- oder Krankheitsunterhalt erforderlich. Der Höhe nach ist der Aufstockungsunterhalt durch den Unterhaltstatbestand beschränkt, an den er anschließt. Wenn also beispielsweise vorher ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestanden hat, kann der Aufstockungsunterhalt nicht über den zuvor bezogenen Betreuungsunterhalt hinausgehen.

Der Unterhaltsberechtigte, der entweder eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder dem falls er dieses unterlässt, fiktive Einkünfte zugerechnet werden, kann den weitergehenden Unterhaltsbedarf, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessen ist, mit Hilfe des Aufstockungsunterhalts geltend machen. Haben die Ehegatten in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt, dies ist in der Regel der Fall, wenn die bereinigten Gesamteinkünfte zum Zeitpunkt der Trennung oberhalb der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (z. Zt. 5.100,00 €) gelegen haben, besteht die Verpflichtung, den nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen konkreten Unterhaltsbedarf im Einzelnen darzulegen (siehe auch Sättigungsgrenze und konkreter Unterhaltsbedarf).

Hierzu folgendes Berechnungsbeispiel:
Der Ehemann erzielt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 12.000,00 €, die bereinigten Nettoeinkünfte der Ehefrau aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit liegen bei 2.000,00 €.

Die Ehefrau hat folgenden Unterhaltsbedarf (so in dem Fall: OLG München NJW 2004, 2533):

Allgemeiner Lebensbedarf 1.300,00 €
Wohnbedarf mit Nebenkosten 1.500,00 €
Telefon 100,00 €
Zeitschriften 65,00 €
Gartenarbeiten 80,00 €
Rücklagen für Haushaltsgegenstände 100,00 €
PKW-Kosten 250,00 €
Kleidung 400,00 €
Urlaub 300,00€
Arztkosten und Medikamente 200,00 €
Freizeitaktivitäten 150,00 €
Haushaltshilfe 400,00 €
Kosmetik 100,00 €
insgesamt 4950,00€
abzgl. Eigeneinkommen der Ehefrau 2.000,00 €
verbleibt ein ungedeckter Bedarf von 2.945,00 €


Diesen Betrag kann die Ehefrau als Aufstockungsunterhalt geltend machen, sofern der Ehemann ausreichend leistungsfähig ist, d. h. der Unterhaltsanspruch darf nicht über den Unterhalt hinausgehen, den der Ehemann pauschal nach Quote zu bezahlen hätte. Dies sind im vorliegenden Fall 3/7 der Einkommensdifferenz, d. h. rd. 4.285,00 €.

Eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Ehemannes in Höhe des ungedeckten Bedarfs der Ehefrau von 2.945,00 € ist daher gegeben.

Ausbildungsunterhalt

Ein Ehegatte, der ehebedingt eine Schul- oder Berufsausbildung nicht begonnen oder abgebrochen hat, kann nachehelichen Unterhalt verlangen, wenn er diese nach der Scheidung aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu erlangen, sog. Ausbildungsunterhalt gem. § 1575 BGB.

Hierdurch soll der Unterhaltsberechtigte in die Lage versetzt werden, ehebedingte Nachteile durch Nachholung oder Fortsetzung einer zuvor wegen der Ehe nicht aufgenommenen oder abgebrochenen Ausbildung auszugleichen.

Sofern der Unterhaltsberechtigte die Schul- oder Berufsausbildung bereits vor der Ehe abgebrochen hat, muss er im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung beweisen, dass der Abbruch ehebedingt war. Dagegen spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen die Schul- oder Berufsausbildung während der Ehe abgebrochen worden ist, ein ehebedingter Abbruch ist dann also nicht mehr erforderlich.

Der Unterhaltsberechtigte hat eine entsprechende Ausbildung nach der Scheidung sobald wie möglich aufzunehmen oder fortzusetzen, wobei unvermeidbare Verzögerungen, wie etwa durch Kindesbetreuung, zu tolerieren sind.

Zudem muss der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten sein, hierbei wird es in erster Linie auf die Begabung und Vorbildung des Unterhaltsberechtigten und seine Beschäftigungschancen nach Beendigung der Ausbildung ankommen.

Eine besonders zeit- und kostenintensive Ausbildung braucht der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht zu zahlen, es sei denn, diese ist durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt (vgl. BGH FamRZ 84, 561).

Ebenso wenig kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach Abschluss des Studiums Ausbildungsunterhalt für eine Promotion verlangen, dies gilt selbst dann, wenn die Erlangung der Doktorwürde seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt möglicherweise verbessern würde.

Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsunterhalt vor, ist der volle Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen sowie ein etwaiger Ausbildungsmehrbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Krankenversicherung zu zahlen, § 1578 BGB. Auf den Unterhaltsbedarf muss sich der Unterhaltsberechtigte Leistungen der staatlichen Ausbildungsförderung, wie z. B. BAföG in der Regel anrechnen lassen.

Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, wenn sonstige schwerwiegende Gründe einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen und die Versagung von Unterhalt grob unbillig wäre, sog. Billigkeitsunterhalt § 1576 BGB.

Hierbei handelt es sich um eine Billigkeitsregelung, die im Ausnahmefall einen Unterhaltsanspruch ermöglicht, wenn die Voraussetzungen aller weiteren Unterhaltstatbestände nicht vorliegen.

Als sonstige schwerwiegende Gründe kommen beispielsweise die Betreuung eines gemeinsam aufgenommenen Pflegekindes (vgl. BGH NJW 1984, 1538), die Pflege eines Angehörigen, der bereits während der Ehe einvernehmlich gepflegt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 56) oder auch eine Erkrankung, die nicht zum Bezug von Krankheitsunterhalt berechtigt, weil keine lückenlose Unterhaltskette vorliegt (BGH NJW 1990, 2752), in Betracht.

Neben dem Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes muss zudem die Versagung des Unterhaltsanspruchs grob unbillig sein, d. h. dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen.

Die Zuerkennung von Billigkeitsunterhalt ist daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen überhaupt denkbar. Der Höhe nach kann dieser Anspruch zusätzlichen Beschränkungen unterliegen, um hierdurch ein grob unbilliges Ergebnis zu vermeiden.

Unterhaltsausschluss bei Verwirkung

Der Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn eine Unterhaltsverpflichtung auch unter Wahrung der Belange gemeinschaftlicher Kinder grob unbillig wäre, § 1579 BGB.

Nach dieser Vorschrift kommt eine Unterhaltsverwirkung, die zu einem Ausschluss, einer Kürzung oder einer zeitlichen Befristung des Unterhaltsanspruchs führen kann, in den dort genannten Fällen in Betracht. Die einzelnen Härtegründe sind:

  • Kurze Ehedauer:

    Von einer kurzen Ehedauer ist im Allgemeinen auszugehen, wenn die Ehe nicht länger als 2 Jahre gedauert hat. Als Ehezeit gilt hierbei der Zeitraum von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Im Einzelfall kann auch noch bei einer längeren Ehedauer von bis zu 5 Jahren eine kurze Ehe angenommen werden.

  • Verfestigte Lebensgemeinschaft:

    Dies ist in der Praxis der am häufigsten vorkommende Verwirkungsgrund. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann in der Regel angenommen werden, wenn die eheähnliche Lebensgemeinschaft 2-3 Jahre bestanden hat. Das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung ist hierfür allerdings nicht zwingend erforderlich. Es kommt vielmehr darauf an, ob der betreffende Ehegatte mit dem neuen Partner nach außen erkennbar wie ein Paar zusammenlebt, d. h. gemeinsame Freizeitaktivitäten, Urlaube, Familienfeste etc.

    Bei dem gemeinschaftlichen Erwerb einer Immobilie oder der Geburt eines gemeinsamen Kindes liegt eine Verfestigung der Lebensgemeinschaft auf der Hand, so dass in diesen Fällen eine Unterhaltsverwirkung ggf. bereits nach 6 Monaten des Bestehens der eheähnlichen Lebensgemeinschaft angenommen werden kann.

    Zu beachten ist allerdings, dass der Unterhaltsanspruch wieder auflebt, wenn die Beziehung zu dem neuen Partner endet.

  • Verbrechen oder schwere vorsätzliche Vergehen gegen den Verpflichteten:

    Hierbei muss es sich um Straftaten von erheblichem Gewicht handeln, wie etwa gefährliche Körperverletzung, versuchter Totschlag oder auch Vermögensdelikte gegen den Unterhaltsschuldner. Bei diesen Vermögensdelikten spielt in der Praxis insbesondere der versuchte und vollendete Prozessbetrug eine große Rolle, wenn der Unterhaltsberechtigte im Unterhaltsverfahren falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht.

  • Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit:

    Voraussetzung hierfür ist eine vorsätzliche oder zumindest leichtfertige Herbeiführung der Bedürftigkeit. Problematisch sind hier die Fälle der Alkohol- oder Drogensucht, bei denen eine Unterhaltsverwirkung nicht ohne weiteres angenommen werden kann. Denn bei fehlender Krankheitseinsicht wird sich der Betroffene häufig überhaupt nicht in ärztliche Behandlung begeben und dementsprechend auch keine Therapiemaßnahmen einleiten. In diesen Fällen wird ein Unterhaltsausschluss nur schwer durchsetzbar sein.

  • Gefährdung der Vermögensinteressen des Verpflichteten:

    Hierzu zählen die Anschwärzung beim Arbeitgeber, damit der Verpflichtete seinen Arbeitsplatz verliert, wissentliche falsche oder leichtfertige Strafanzeigen oder sogar Strafanzeigen wegen einer Straftat, die der Verpflichtete tatsächlich begangen hat. Der Unterhaltsberechtigte sollte sich daher genau überlegen, ob er gegen den Verpflichteten tatsächlich eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung erstattet, weil dies zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen kann, selbst wenn der Vorwurf berechtigt ist.

  • Verletzung der Unterhaltspflicht vor der Trennung:

    Hat der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, grob verletzt, kann dies in extrem gelagerten Fällen ebenfalls zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen.

  • Schwerwiegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten:

    Hierunter fallen Verstöße gegen die eheliche Treuepflicht. Wenn ein Ehegatte aus einer bis dahin normal verlaufenen Ehe ausbricht und sich einem neuen Partner zuwendet oder intime Beziehungen mit wechselnden Partnern aufnimmt, ist dieser Verwirkungstatbestand als erfüllt anzusehen. Häufigster Anwendungsfall ist die außereheliche Beziehung ohne Kenntnis des anderen Ehegatten, d. h. bei Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob es sich um ein homo- oder heterosexuelles Verhältnis handelt.

  • Verwirkung wegen eines anderen schwerwiegenden Grundes:

    Erfasst werden hier alle anderen Fälle subjektiver und objektiver Unzumutbarkeit, soweit diese nicht bereits in den vorstehend genannten Tatbeständen ausdrücklich erfasst sind. So kann ein schwerwiegender Grund vorliegen, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer eheähnlichen aber noch nicht verfestigten Gemeinschaft lebt und von einer Eheschließung mit dem neuen Partner allein deshalb absieht, um seinen Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren.

Ist einer der vorgenannten Härtegründe gegeben und damit der Verwirkungstatbestand erfüllt, heißt dies aber noch nicht, dass ein Unterhaltsanspruch ausgeschlossen ist. Es muss vielmehr eine umfassende Billigkeitsabwägung vorgenommen werden, die dazu führen kann, dass der Unterhaltsanspruch nur gekürzt oder zeitlich befristet wird.

Im Fall der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes kann der Unterhaltsanspruch ohnehin nicht vollständig versagt werden, so dass in diesen Fällen lediglich eine Kürzung auf das Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach der Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen ist. Dies sind derzeit (Stand Düsseldorfer Tabelle: 01.01.2017), falls der Berechtigte erwerbstätig ist 1.080,00 € und bei fehlender Erwerbstätigkeit 880,00 €. Auf diesen Unterhaltsbedarf muss sich der Berechtigte sodann noch die tatsächlich erzielten oder die erzielbaren fiktiven Einkünfte, sofern er die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit unterlässt, anrechnen lassen.

Herabsetzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

Seit Inkrafttreten der Unterhaltsreform am 01.01.2008 besteht eine uneingeschränkte Lebensstandardgarantie beim nachehelichen Unterhalt nicht mehr. Es gilt vielmehr der Grundsatz der Eigenverantwortung, so dass der Zweck der gesetzlichen Neuregelung im Wesentlichen darin besteht, ehebedingte Nachteile auszugleichen.

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist daher der Höhe nach zu begrenzen oder zeitlich zu befristen, sofern die Zuerkennung eines unbefristeten Unterhaltsanspruchs unbillig wäre, § 1578 b BGB.

Bei dieser Billigkeitsabwägung stellt sich in erster Linie die Frage, ob und in welchem Umfang der Unterhaltsberechtigte durch die Ehe Nachteile erlitten hat, die durch den Unterhalt kompensiert werden müssen. Solche ehebedingten Nachteile sind insbesondere Erwerbsnachteile, soweit diese durch die von den Ehegatten praktizierte Rollenverteilung entstanden sind (BGH NJW 2011, 1067).

Wenn ein Ehegatte sich beispielsweise entschließt, seinen Arbeitsplatz aufzugeben, um die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu übernehmen, kann ein auf der praktizierten Rollenverteilung beruhender Erwerbsnachteil vorliegen. Ob die Aufgabe des Arbeitsplatzes im gegenseitigen Einvernehmen erfolgte, ist ohne Belang, entscheidend ist die tatsächliche Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung.

Kein ehebedingter Nachteil liegt jedoch vor, wenn der Unterhaltsberechtigte nach Trennung oder Scheidung in sein früheres Beschäftigungsverhältnis zurückkehren kann. Zudem ist bei Berufen ohne größere Aufstiegschancen zu berücksichtigen, dass in der Regel keine länger andauernde Benachteiligung durch das ehebedingte Aussetzen der Tätigkeit vorliegt.

Die von den Ehegatten praktizierte Rollenverteilung muss zudem für den Erwerbsnachteil ursächlich gewesen sein. Daran fehlt es, wenn der Ehegatte seinen Arbeitsplatz aus anderen Gründen aufgegeben oder verloren hat, z. B. wegen einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers.

Bei fortbestehenden ehebedingten Nachteilen ist eine Befristung des nachehelichen Unterhalts in der Regel nicht möglich. Handelt es sich um einen Erwerbsnachteil, ist dieser durch Unterhaltsgewährung bis zum Bezug von Altersrente durch den Unterhaltsberechtigten auszugleichen.

Liegen dagegen keine ehebedingten Nachteile vor, ist der Unterhaltsanspruch nach einer angemessenen Übergangsfrist der Höhe nach zu begrenzen und/oder zeitlich zu befristen. Hierdurch soll dem Unterhaltsberechtigten ermöglicht werden, sich auf die veränderte Unterhaltssituation einzustellen.

Dabei ist die Länge der Übergangsfrist in erster Linie von der Ehedauer abhängig, d. h. dem Zeitraum zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Eine schematische Betrachtung anhand der Ehedauer ist jedoch nicht zulässig, bei der Bemessung der Übergangsfrist müssen vielmehr alle Umstände des konkreten Einzelfalles berücksichtigt werden. Als grobe Faustformel gilt bei einer Ehedauer von mehr als 20 Jahren eine Befristung von einem Fünftel der Ehezeit. So wurde beispielsweise bei einer 28-jährigen Ehe eine Begrenzung auf fünf Jahre ab Rechtskraft der Scheidung festgestellt (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 1040).

Experten-Tipp:
Die Befristung des Unterhaltsanspruchs muss grundsätzlich bereits bei der Scheidung, d. h. bei der erstmaligen Unterhaltsfestsetzung geltend gemacht werden. Unterlässt der Unterhaltspflichtige dies und beruft sich erst in einem späteren Abänderungsverfahren auf die Befristung, ist er mit diesem Einwand ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur, wenn in dem Erstverfahren noch keine zuverlässige Prognose darüber getroffen werden konnte, ob und in welchem Umfang ehebedingte Nachteile fortwirken.

Im Übrigen kann eine zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs mit dessen Herabsetzung verbunden werden. Bei der Herabsetzung ist der angemessene voreheliche Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten maßgeblich, welcher ohne Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durch Ehe oder Kindererziehung von dem Unterhaltsberechtigten erzielt werden könnte.

In der Praxis nehmen die Gerichte häufig eine Herabsetzung des vollen Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten vor, wenn der Befristungszeitraum zur Hälfte abgelaufen ist.

Kindesunterhalt

Der Anspruch auf Kindesunterhalt minderjähriger und volljähriger Kinder beruht auf § 1601 BGB, danach sind Verwandte in grader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dies sind in aller Regel die leiblichen Eltern, in Ausnahmefällen kommt aber auch eine Ersatzhaftung der Großeltern in Frage, beispielsweise wenn die Eltern nicht leistungsfähig sind oder nicht mehr leben.

Der Kindesunterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes einschließlich der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Zur Feststellung dieses Unterhaltsbedarfs wurde die Düsseldorfer Tabelle entwickelt, die in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird. Dort wird der jeweilige Bedarf des Kindes unter Berücksichtigung des Lebensalters und dem unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen ausgewiesen, wobei die Tabelle davon ausgeht, dass eine Unterhaltspflicht insgesamt gegenüber zwei Personen besteht. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl unterhaltsberechtigter Personen kann eine Umgruppierung des Unterhaltspflichtigen in eine höhere oder niedrigere Einkommensgruppe vorgenommen werden.

Barunterhaltspflichtig ist bei minderjährigen Kindern in der Regel der nicht betreuende Elternteil, dieser hat den sogenannten Barunterhalt zu leisten, während der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt, sogenannter Naturalunterhalt. Über die Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt wird häufig gestritten, weil Väter immer mehr Betreuungs- und Versorgungsleistungen übernehmen und hierfür eine finanzielle Kompensation einfordern. Ein entsprechender Rechtsanspruch dürfte aber in den seltensten Fällen bestehen, es sei denn, es liegt ein Wechselmodell vor, bei dem jeder Elternteil in etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben übernimmt.

Experten-Tipp:
Auch der betreuende Elternteil kann allein barunterhaltspflichtig sein, wenn er erheblich mehr als der nicht betreuende Elternteil verdient.

Zahlt der barunterhaltspflichtige Elternteil keinen oder zu geringen Kindesunterhalt sollte ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gestellt werden. Hierbei handelt es sich um eine staatliche Sozialleistung, die unter den gesetzlichen Voraussetzungen gewährt wird und bei der zuständigen Unterhaltsvorschusskasse zu beantragen ist.

Bei volljährigen Kindern sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, ihre Beteiligungsquote wird aus dem Verhältnis ihrer jeweiligen Einkünfte ermittelt. Dabei besteht eine Barunterhaltspflicht auch für den Elternteil, bei dem sich das volljährige Kind aufhält.

In den Bedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle ist der gesamte existentielle Grundbedarf des Kindes enthalten. Dies betrifft jedoch nicht folgende Positionen:

Private Krankenversicherung

Beim Unterhalt minderjähriger Kinder hat der allein barunterhaltspflichtige Elternteil für die Kosten der privaten Krankenversicherung des Kindes aufzukommen, bei volljährigen Kindern wird der Krankenversicherungsbeitrag nach Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern aufgeteilt.

 

Mehrbedarf

Ein zusätzlicher Mehrbedarf ist sowohl bei minderjährigen als auch volljährigen Kindern ebenfalls nach Leistungsfähigkeit beider Elternteile quotenmäßig aufzuteilen. Mehrbedarf fällt in der Regel während eines längeren Zeitraums in einem kalkulierbaren Umfang an, so dass er bei der Bemessung des laufenden Unterhalts zu berücksichtigen ist. Hierbei kann es sich beispielsweise um das Schulgeld für den Besuch einer Privatschule, notwendige Nachhilfekosten, Kindergartenbeiträgen abzüglich der anfallenden Verpflegungskosten oder die von einem volljährigen studierenden Kind zu entrichtenden Studiengebühren, nicht jedoch die Kosten des Semestertickets, die in den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle bereits enthalten sind, handeln.

Sonderbedarf

Sonderbedarf liegt bei einem unregelmäßigen und außergewöhnlich hohen Bedarf vor. Hierbei handelt es sich um einen überraschenden, nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbaren und der Höhe nach nicht abschätzbaren Bedarf, der beim laufenden Unterhalt nicht, auch nicht als Mehrbedarf, berücksichtigt werden kann (BGH NJW 2006, 1509). Als Sonderbedarf kommen z. B. kieferorthopädische Behandlungskosten, eine Säuglingserstausstattung, Konfirmationskosten aber auch ein Verfahrenskostenvorschuss zwecks gerichtlicher Geltendmachung des Kindesunterhaltsanspruchs in Betracht.

Bei sehr guten Einkommensverhältnissen der Eltern können auch solche Positionen geltend gemacht werden, bei denen es sich eigentlich nicht um echten Mehrbedarf handelt, an die sich das Kind aber während des Zusammenlebens der Eltern gewöhnt hat, wie etwa durch Ausübung teurer Sportarten oder sonstiger Freizeitbeschäftigungen.