Die Trennung der Ehegatten ist nicht nur eine Scheidungsvoraussetzung sondern löst gleichzeitig eine Reihe von Rechtsfolgen aus, so dass die einzelnen Schritte genau bedacht und vor dem Vollzug der Trennung nach Möglichkeit anwaltliche Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht in Anspruch genommen werden sollte.
Die Eheleute leben getrennt, wenn zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er sie ablehnt, § 1567 BGB. Entgegen der landläufigen Meinung kann eine vollständige Trennung von Tisch und Bett auch innerhalb der Ehewohnung vollzogen werden. Dies kommt zumindest in der ersten Trennungsphase in Betracht, sollte aber kein Dauerzustand sein. Die Ehewohnung muss in diesem Fall so aufgeteilt werden, dass jedem Ehepartner zumindest ein eigenes Zimmer als Lebensmittelpunkt zur Verfügung steht. Die Nutzung eines gemeinsamen Schlafzimmers schließt eine rechtswirksame Trennung dagegen aus (vgl. OLG Hamm FamRZ 1999, 723).
Zum Vollzug der Trennung ist es weiterhin erforderlich, dass auch die Wirtschaftsgemeinschaft der Eheleute beendet wird, d. h. jede Form der gemeinschaftlichen Haushaltsführung ist einzustellen. Hierzu gehören nicht nur allgemeine hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Kochen, Putzen und Waschen sondern auch das Bestreiten der Haushaltskosten von einem gemeinsamen Konto oder einer gemeinsamen Haushaltskasse.
Die Ablehnung der häuslichen Gemeinschaft muss darüber hinaus unmissverständlich gegenüber dem anderen Ehepartner geäußert werden, es ist daher zu empfehlen, Trennungszeitpunkt und Trennungswillen schriftlich mitzuteilen, insbesondere wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen.
Versöhnungsversuch
Die Scheidung der Ehe ist grundsätzlich erst nach Ablauf des sogenannten Trennungsjahres möglich, es sei denn, die Voraussetzungen einer Härtefallscheidung liegen vor, § 1565 Absatz 2 BGB. Wenn wegen eines Versöhnungsversuches ein Zusammenleben über kürzere Zeit erfolgt, wird das Trennungsjahr nicht unterbrochen. Dagegen führt ein Zusammenleben über längere Zeit zur Beendigung der Trennung, weil in diesem Fall eine Versöhnung vermutet wird. Das gilt selbst dann, wenn der Versöhnungsversuch letztlich gescheitert ist und die Ehegatten sich erneut trennen. Die Trennungsfrist beginnt in diesem Fall neu zu laufen, ohne dass die bereits zuvor verstrichene Trennungszeit berücksichtigt wird.
Von den Familiengerichten wird allgemein ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten als Obergrenze für einen Versöhnungsversuch angenommen.
Die Rechtsfolgen der Trennung sind vielschichtig. Neben der bereits erwähnten einjährigen Trennungszeit als Scheidungsvoraussetzung sind zu nennen:
Ehegattenunterhalt
Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB kann erst ab dem Zeitpunkt der Trennung der Eheleute verlangt werden. Zu dessen Sicherung sollte der unterhaltsberechtigte Ehepartner bereits im Vorfeld geeignete Maßnahmen ergreifen um diesen notfalls mit Hilfe des Familiengerichts zeitnah durchzusetzen. Es bestehen zwar gesetzliche Auskunftsansprüche gegenüber dem unterhaltspflichtigen Ehepartner, was aber nicht dafür schützt, dass Einkünfte bewusst verschleiert werden, um den Unterhaltsanspruch zu verkürzen.
Daher ist dringend anzuraten, sich vor der Trennung einen Überblick über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehepartners zu verschaffen und - soweit zulässig - Kopien der betreffenden Unterlagen zu fertigen. Hierzu gehören insbesondere:
- Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate
- bei Selbständigen: Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen /Einnahmenüberschussrechnungen der letzten 3 Kalenderjahre
- Einkommensteuerbescheide nebst zugrundeliegender Einkommensteuererklärungen mit allen Anlagen für die letzten drei Jahre
- Kapitalertragsbescheinigungen aller kontoführenden Kreditinstitute im In- und Ausland
- Jahresdepotauszüge
- aktuelle Kontoauszüge
- Grundbuchauszüge
- Lebens- und Rentenversicherungspolicen
- Nachweise über Beteiligungen an Personen- und/oder Kapitalgesellschaften etc.
Ehewohnung
Im Fall der Trennung besteht häufig Streit über die weitere Nutzung der Ehewohnung. Sofern eine einvernehmliche Regelung hierüber zwischen den Ehegatten nicht möglich ist, kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Nutzung überlässt, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden, § 1361 b) Absatz 1 BGB. Nur außergewöhnliche Umstände können eine unbillige Härte begründen, das Gesetz nennt hier insbesondere die Anwendung von Gewalt und die Beeinträchtigung des Kindeswohls. Bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen, wie sie häufig in der ersten Trennungsphase auftreten, reichen dagegen nicht aus. Vielmehr müssen die Spannungen über den in der Trennungssituation typischen Umfang hinausgehen, was u.a. dann angenommen werden kann, wenn der eine Ehegatte in grob rücksichtsloser Weise durch erhebliche Belästigungen das Wohnen unter einem Dach für den anderen Ehegatten nahezu unerträglich macht.
Die Tatsache, dass die Ehewohnung im Alleineigentum eines Ehepartners steht oder einer der Eheleute allein den Mietvertrag abgeschlossen hat, bedeutet nicht zwangsläufig, dass der andere Ehepartner während des Getrenntlebens von der Mitnutzung ausgeschlossen ist und infolgedessen ausziehen muss. Die Eigentumsverhältnisse sind lediglich im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Anders verhält es sich hingegen wenn im Rahmen der Scheidung eine endgültige Benutzungsregelung erforderlich ist. Dann sind selbstverständlich die Eigentumsverhältnisse maßgeblich, so dass dem Alleineigentümer das Nutzungsrecht einzuräumen ist.
Eine richterliche Zuweisung der Ehewohnung erfolgt häufig auch in Fällen der Beeinträchtigung des Kindeswohls. Im Zweifelsfall wird die Ehewohnung dann demjenigen Elternteil zugewiesen, der die gemeinsamen Kinder betreut und versorgt, dies gilt zumindest vorläufig selbst dann, wenn der andere Ehegatte Alleineigentümer ist. Die Entscheidung, bei wem die gemeinsamen Kinder leben entscheidet daher auch häufig den Streit über die zukünftige Nutzung der Ehewohnung.
Nutzungsentschädigung
Bei Mit- oder Alleineigentum des ausgezogenen Ehegatten kann von dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten eine Nutzungsvergütung verlangt werden, soweit dies der Billigkeit entspricht. Zu beachten hierbei ist, dass ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung erst ab dem Zeitpunkt durchgesetzt werden kann, zu dem ein entsprechendes deutliches Zahlungsverlangen vorliegt. Wurde die Nutzung der Wohnung jedoch unterhaltsrechtlich als fiktives Einkommen berücksichtigt, kann eine weitere Nutzungsvergütung nicht beansprucht werden, weil die Unterhaltsregelung grundsätzlich Vorrang hat.
Im Übrigen kann die Zahlung der Nutzungsentschädigung auch durch das Angebot auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes abgewendet werden.
Unabhängig davon setzt der Anspruch auf Nutzungsvergütung die Leistungsfähigkeit des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten voraus. Dementsprechend entfällt eine Vergütungspflicht auch dann, wenn dieser leistungsunfähig ist.
Haushaltsgegenstände
Zu den Haushaltsgegenständen, die früher auch als Hausrat bezeichnet wurden, zählen alle Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Eheleute für die gemeinsame Lebensführung bestimmt sind.
Abzugrenzen hiervon sind jedoch diejenigen Gegenstände, die der Kapitalanlage dienen, für den ausschließlichen persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder für dessen Berufsausübung bestimmt sind und dementsprechend allein genutzt werden.
Liegt hingegen eine gemeinsame Nutzung der Ehegatten vor, können auch hochwertige Güter, wie etwa ein Reitpferd, eine Segelyacht, ein Gemälde etc. zu den Haushaltsgegenständen zählen, sofern die Anschaffung nicht zum Zwecke der Kapitalanlage erfolgt ist.
Kraftfahrzeuge gehören jedoch nur dann zu den Haushaltsgegenständen, wenn sie bis zur Trennung von den Ehegatten gemeinsamen genutzt worden sind. Ist nur ein PKW vorhanden, wird dieser von den Familiengerichten grundsätzlich als Hausrat angesehen (vgl. OLG Düsseldorf v. 23.10.2006, Az: II - 2 UF 97/06).
Können sich die Ehegatten über die Verteilung der Haushaltsgegenstände nicht einigen, entscheidet hierüber auf Antrag das zuständige Familiengericht, § 1361 a) BGB. Danach werden Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit aufgeteilt, wobei insbesondere darauf abzustellen ist, wer den Gegenstand dringender benötigt. Zu beachten ist jedoch, dass von der Aufteilung nur diejenigen Gegenstände erfasst werden, die in der Zeit von der Eheschließung bis zur endgültigen Trennung für die gemeinsame Lebensführung angeschafft worden sind. Dementsprechend können vor der Eheschließung angeschaffte Gegenstände von dem jeweiligen Eigentümer in der Regel herausverlangt werden.
Dagegen wird das gemeinsame Eigentum beider Eheleute für alle Haushaltsgegenstände vermutet, die während der bestehenden Lebensgemeinschaft angeschafft worden sind. Selbst wenn nur ein Ehegatte den Kaufvertrag unterschrieben hat, erfolgt der Erwerb grundsätzlich mit der stillschweigenden Bestimmung, gemeinschaftliches Eigentum zu begründen. Aufgrund dessen übereignet der Verkäufer an den den es angeht, also in der Regel an beide Ehegatten (vgl. OLG Stuttgart v. 18.02.2016, Az: 16 UF 195/15).
Eheleuten durch ihre Unterschrift bestätigt werden sollte. Andernfalls ist damit zu rechnen, dass die Ansprüche in einem späteren Verfahren nicht mehr durchgesetzt werden können.Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Sorgerecht über die aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder steht beiden Elternteilen zu. Hieran ändert sich auch nichts im Fall der Trennung. Häufiger Streitpunkt ist allerdings die Frage, bei welchem Elternteil die Kinder zukünftig leben sollen.
Bevor hier eine gerichtliche Regelung beantragt wird, ist dringend zu empfehlen, das zuständige Jugendamt einzuschalten oder eine Familienberatungsstelle aufzusuchen (z. B. Pro Familia, Caritas etc.).
Notfalls entscheidet das Familiengericht und spricht einem Elternteil das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder zu. Als Teil des Sorgerechts gehört das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur Personensorge. Wird dieses einem Elternteil allein zugesprochen, kann dieser über den Aufenthaltsort des minderjährigen Kindes ohne Zustimmung des anderen Elternteils bestimmen.
Unabhängig davon bleibt das gemeinsame Sorgerecht der Eltern auch im Fall des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts eines Elternteils bestehen. Eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil ist in der Regel nicht möglich. Der Entzug des Sorgerechts ist ultima ratio und kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei Kindeswohlgefährdung oder, wenn die Eltern aufgrund schwerwiegender Konflikte dauerhaft nicht in der Lage sind, gemeinsame Sorgerechtsentscheidungen zu treffen.
Vermögen
Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann über den Vermögensstand zum Zeitpunkt der Trennung Auskunft verlangt werden. In diesem Fall hat der Auskunftsverpflichtete ein geordnetes und systematisches Bestandsverzeichnis über alle aktiven und passiven Vermögenswerte vorzulegen. Die Einholung dieser Auskunft ist dringend anzuraten, nur so kann überprüft werden, ob es zwischen Trennung und dem gesetzlichen Stichtag, d. h. dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, zu Vermögensabflüssen gekommen ist. Nicht selten werden im Zuge der Trennung erhebliche Vermögenswerte auf Dritte übertragen oder ins Ausland verschoben, um auf diese Weise den Anspruch auf Zugewinnausgleich im Fall der Scheidung zu verkürzen oder gänzlich zu Fall zu bringen.
Leben die Ehegatten drei Jahre getrennt und ist noch kein Scheidungsverfahren anhängig, kann ein jeder von ihnen vorzeitigen Zugewinnausgleich sowie die Aufhebung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft verlangen, mit der Folge, dass Gütertrennung eintritt, §§ 1385, 1388 BGB.
Steuern
Im Trennungsjahr können die Ehegatten zwischen getrennter und gemeinsamer Veranlagung wählen, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, § 26 I EStG.
Die aus dem Ehegattensplitting resultierenden Vorteile können Sie also auch noch im Trennungsjahr nutzen, hierfür reicht es aus, dass Sie lediglich einen Tag zusammengelebt haben. Aus steuerlichen Gründen ist daher in Erwägung zu ziehen, die Trennung für eine gewisse Zeit über den Jahreswechsel hinauszuziehen und diese dann erst beispielsweise am 2. Januar zu vollziehen.
Zu beachten ist ferner, dass im Einkommensteuer- und Familienrecht unterschiedliche Trennungsbegriffe verwendet werden. Während im Familienrecht ein erfolgloser Versöhnungsversuch das Trennungsjahr grundsätzlich nicht unterbricht, geht das Einkommensteuerrecht in diesem Fall davon aus, dass zumindest zeitweise eine Wirtschaftsgemeinschaft der Ehegatten bestanden hat, so dass dann erneut die gemeinsame Veranlagung gewählt werden kann.
Ein kurzes Zusammenleben von nur einer Woche ist hierfür allerdings nicht ausreichend, vielmehr fordern die Finanzgerichte einen Zeitraum von mindestens einem Monat, damit nach außen erkennbar die Wiederbegründung einer Wirtschaftsgemeinschaft gerechtfertigt werden kann (FG Nürnberg v. 07.03.2005, BStRE 2005, 938).
Liegen die steuerlichen Voraussetzungen für die Durchführung der gemeinsamen Veranlagung vor, kann die Zustimmung des anderen Ehepartners notfalls mit Hilfe des Familiengerichts erzwungen werden. Nicht selten führen die getrenntlebenden Eheleute eigenmächtig die Einzelveranlagung durch und verweigern dann die Zustimmung zur Zusammenveranlagung. Ein hierdurch entstehender steuerlicher Schaden ist in jedem Fall zu ersetzen, unabhängig von der Frage, ob eine Zusammenveranlagung nachträglich noch durchgeführt werden kann oder nicht.
Häufig wird in diesen Fällen auch übersehen, dass selbst dann wenn der Steuerbescheid des einzelveranlagten Ehegatten bereits bestandskräftig geworden ist, von der Finanzverwaltung gleichwohl noch eine Zusammenveranlagung durchgeführt werden muss, wenn beide Ehegatten dem zustimmen.
Lohnsteuerklassen
Die Lohnsteuerkarten müssen im Trennungsjahr nicht geändert werden, haben die Ehegatten die Steuerklassenkombination III und V gewählt, wird der steuerliche Nachteil, den der schlechter verdienende Ehepartner durch die Steuerklasse V zu tragen hat, in der Regel über den Ehegattenunterhalt ausgeglichen.
Daneben besteht aber auch die Möglichkeit, dass die Ehegatten die Steuerklassen bereits im Zeitpunkt der Trennung einvernehmlich ändern lassen, insbesondere bei der Steuerklassenkombination III / V ist an einen Wechsel beider Ehegatten in die Steuerklasse IV zu denken, die im Wesentlichen der Steuerklasse I bei dauerndem Getrenntleben entspricht. In jedem Fall sollte bei einer Änderung der Steuerklassen eine Neuberechnung des Ehegatten- und Kindesunterhaltes vorgenommen werden.
Begrenztes Realsplitting
Nach Ablauf des Trennungsjahres, d. h. bei dauerndem Getrenntlebenden, ist der unterhaltspflichtige Ehegatte gehalten, das sogenannte begrenzte Realsplitting in Anspruch zu nehmen. Dies bedeutet, dass Unterhaltszahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 13.805,00 € jährlich als Sonderausgaben vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten abgezogen werden, die dann von dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zu versteuern sind. Diese steuerliche Gestaltungsmöglichkeit kommt vor allem dann in Betracht, wenn der unterhaltsberechtigte Ehepartner keine oder nur geringe Einkünfte zu versteuern hat, so dass sich ein steuerlicher Vorteil aufgrund des niedrigeren Steuertarifs ergibt.
Anlage U
Ein Antrag auf Durchführung des begrenzten Realsplittings erfolgt mit der sogenannten „Anlage U“, die bei der Finanzverwaltung heruntergeladen werden kann. Der unterhaltsberechtigte Ehepartner muss diesem Antrag zustimmen, die Zustimmungserklärung sollte nur abgegeben werden bei gleichzeitiger Freistellung von allen hierdurch entstehenden Nachteilen, insbesondere steuerlicher Art. Denn die steuerliche Mehrbelastung aufgrund der Versteuerung des Unterhalts beim Unterhaltsberechtigten ist von dem Unterhaltsverpflichteten gegen Nachweis zu ersetzen.
Im Übrigen kann ein Freibetrag in Höhe der Unterhaltsleistungen bis zu einem Betrag von maximal 13.805,00 € auf der Lohnsteuerkarte des unterhaltsverpflichteten Ehegatten eingetragen werden, wodurch sich das Nettoeinkommen aber voraussichtlich auch der zu zahlende Unterhalt erhöht.