Steht mir ein Anspruch auf Zugewinnausgleich zu und wann ist dieser zu zahlen?

Die Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, es sei denn, sie haben durch einen Notarvertrag einen anderen Güterstand, wie etwa Gütertrennung, vereinbart. Diese Zugewinngemeinschaft wird im Fall der Scheidung grundsätzlich erst dann beendet, wenn das Scheidungsurteil rechtskräftig ist. Das heißt erst zu diesem Zeitpunkt wird ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch fällig.

Nur wenn der begründete Verdacht besteht, dass größere Vermögenswerte durch den anderen Ehepartner beiseite geschafft werden, um Sie einem späteren Zugewinnausgleich zu entziehen, haben Sie die Möglichkeit, auf vorzeitigen Zugewinnausgleich zu klagen ohne dass ein Scheidungsverfahren überhaupt anhängig ist.

Haben sie einen begründeten Verdacht, dass durch Ihren Ehepartner Vermögenswerte beiseite geschafft werden, sollten Sie sich umgehend durch einen Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen, denn in diesem Fall ist zur Sicherung Ihres Anspruchs das sofortige Handeln eines Rechtsanwalts erforderlich.

Soweit ein Ehegatte während der Ehezeit einen höheren Zugewinn erzielt hat als der andere, muss er Zugewinnausgleich zahlen in Höhe von ½ des Unterschiedsbetrages. Ausgleichspflichtig ist somit nur die Wertsteigerung des ehelichen Vermögens während der Ehezeit, wobei sämtliche Vermögenspositionen der Eheleute immer getrennt zu betrachten sind. Hierbei findet eine Gegenüberstellung des Vermögens eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung (Anfangsvermögen) und zum Zeitpunkt des Zustellung des Scheidungsantrages (Endvermögen) statt. Der Zugewinn eines Ehegatten berechnet sich aus dem Wert des Endvermögens abzüglich des Wertes des Anfangsvermögens.

Auch bei der Zugewinnausgleichsberechnung treten häufig schwierige Rechts- und Bewertungsfragen auf, sodass die Einschaltung eines Fachanwalts für Familienrecht insbesondere nach langjähriger Ehe und unübersichtlicher Vermögenssituation dringend zu empfehlen ist.