Die elterliche Sorge für die Kinder steht auch im Falle der Trennung und Scheidung beiden Elternteilen gemeinsam zu. Nur dann, wenn begründete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohl bestehen, ist es zweckmäßig, einen Antrag beim Familiengericht auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge zu stellen.
Unabhängig davon hat der mit dem Kind nicht zusammenlebende Elternteil ein Umgangs- oder Besuchsrecht, das zwischen den Eltern nach Möglichkeit einvernehmlich ausgestaltet werden sollte.