Im Scheidungsverfahren gilt nach Maßgabe des § 78 Abs. 2 ZPO Anwaltszwang. Die Parteien müssen sich also durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Bei einer einverständlichen Scheidung kann das Verfahren aber auch nur mit einem Anwalt durchgeführt werden. In diesem Fall stellt die anwaltlich vertretene Partei den Scheidungsantrag, die andere Partei nimmt keine Prozesshandlung vor, stellt also insbesondere keine eigenen Anträge und stimmt lediglich der Scheidung zu. Hierdurch können die Kosten des Scheidungsverfahrens erheblich reduziert werden, wenn die Ehegatten vereinbaren, dass sie sich die Anwaltskosten teilen.
Zu beachten ist allerdings, dass der Rechtsanwalt immer nur Vertreter einer Partei sein kann, da er andernfalls Parteiverrat begehen würde. Er darf den von ihm nicht vertretenen Ehepartner daher auch nicht beraten. Diese Verfahrensweise eignet sich daher ausschließlich für einverständliche Scheidungen, bei denen sämtliche Streitfragen geklärt sind.