Aus vielen Ehen resultieren Schulden. Grundsätzlich haftet jeder Ehepartner nur für die eigenen Schulden. Bestehen dagegen gemeinsame Schulden muss zwischen dem sogenannten Außen- und Innenverhältnis unterschieden werden.
Das Außenverhältnis betrifft das Verhältnis des Gläubigers (Bank) zu den Ehegatten. Sie haften gegenüber der Bank als Gesamtschuldner, das heißt auf die gesamte Summe. Die Bank kann sich also aussuchen, welchen der Ehepartner sie in Anspruch nimmt. Wenn Sie allerdings aufgrund fehlenden Einkommens und Vermögens nicht einmal ansatzweise in der Lage sind, den Kredit aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen, sollten Sie überprüfen lassen, ob Ihre Inanspruchnahme durch die Bank überhaupt rechtmäßig ist. Gegebenenfalls kommt dann auch die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in Betracht.
Im Innenverhältnis werden gemeinsame Schulden in der Regel hälftig geteilt, es sei denn, dass sich aus deren Entstehungsgeschichte eine anderweitige Verteilung ergibt. Dies hat zur Folge, dass derjenige Ehepartner, der von einem Gläubiger in Anspruch genommen wird, gegenüber dem anderen Partner einen Ausgleichsanspruch hat, wenn seine Inanspruchnahme im Außenverhältnis seine Haftungsquote im Innenverhältnis übersteigt.