Die Kosten in familienrechtlichen Angelegenheiten sind gesetzlich geregelt durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie das Gesetz über die Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). In sämtlichen gerichtlichen Verfahren sind die gesetzlichen Vorschriften über die Höhe der Vergütung verbindlich, d. h. Gebührenvereinbarungen, die die gesetzlichen Gebühren unterschreiten, sind unzulässig. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur die Gebühren für die außergerichtliche Beratung und Vertretung, die frei verhandelbar sind. Eine entsprechende Vergütungsvereinbarung muss jedoch in jedem Fall schriftlich fixiert werden, näheres hierzu ist in § 3 a RVG geregelt.
Anderslautende Angebote im Internet, die den Eindruck erwecken, dass die gesetzlichen Mindestgebühren unterschritten werden könnten, sind daher irreführend und zudem standeswidrig. Auf die in einem gerichtlichen Verfahren anfallenden Gebühren hat der Rechtsanwalt schlicht keinen Einfluss.
Gleichwohl besteht auf Seiten des Mandanten naturgemäß ein großes Interesse an einer transparenten Berechnung der voraussichtlich entstehenden Kosten und der individuell bestehenden Möglichkeiten der Kostenersparnis. Wir bieten Ihnen daher die Möglichkeit, einen ersten unverbindlichen Kostenvoranschlag einzuholen, bitte nutzen Sie hierzu das Kontaktformular.
Welche Gebühren im Einzelnen entstehen richtet sich nach Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, hierzu der nachfolgende Überblick:
Erstberatung
Die gesetzlichen Gebühren für eine sogenannte Erstberatung, hierbei handelt es sich um ein einmaliges Beratungsgespräch, belaufen sich auf maximal 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer, § 34 I RVG. Diese Kosten werden in der Regel von einer bestehenden Rechtsschutzversicherung übernommen.
Daneben besteht die Möglichkeit, für die Erstberatung ein Pauschalhonorar zu vereinbaren, dessen Höhe sich nach dem zeitlichen Aufwand der Tätigkeit richtet.
Wird im Anschluss an die Erstberatung ein Auftrag zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung in derselben Angelegenheit erteilt, sind die Kosten der Erstberatung hierauf anzurechnen.
Außergerichtliche Vertretung
Die gesetzlichen Gebühren für die außergerichtliche Vertretung richten sich nach dem sogenannten Gegenstandswert, d. h. nach dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit. In einer Unterhaltssache ist dies beispielsweise der 12-fache Monatsbetrag des geforderten Unterhalts zzgl. der Rückstände. Anhand des so ermittelten Betrages wird nach der Gebührentabelle die Vergütung berechnet.
Beispiel:
Die Ehefrau fordert laufenden Trennungsunterhalt von 1.000,00 € monatlich zzgl. aufgelaufener Rückstände von insgesamt 3.000,00 €. Der Gegenstandswert beläuft sich danach auf 1.000,00 € x 12 Monate + 3.000,00 €, d. h. insgesamt 15.000,00 €. Hieraus fällt eine sogenannte Geschäftsgebühr an, die zwischen 0,5 und 2,5 liegen kann. In der Regel berechnet der Rechtsanwalt eine 1,3 Geschäftsgebühr, diese kann nur überschritten werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Im konkreten Beispielsfall ergeben sich danach folgende Gebühren:
Gegenstandswert: 15.000,00 € |
|
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG |
845,00 € |
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG |
20,00 € |
Nettobetrag |
865,00 € |
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG |
164,35 € |
Gesamtbetrag |
1.029,35 € |
Im Falle einer außergerichtlichen Einigung fällt dann noch eine Einigungsgebühr mit einem festen Gebührensatz von 1,5 an. Bei einem Gegenstandswert von 15.000,00 € beläuft sich diese auf 1.160,25 €.
Gerichtliche Vertretung / einvernehmliche Scheidung
Die Kosten für die Vertretung in einem familiengerichtlichen Verfahren richten sich wie auch bei der außergerichtlichen Vertretung nach dem Gegenstands- bzw. Verfahrenswert.
Im Scheidungsverfahren wird hierfür in der Regel das 3-fache gemeinsame monatliche Nettoeinkommen der Ehegatten angesetzt.
Dieser Verfahrenswert wird in einigen Gerichtsbezirken, so beispielsweise im Bereich des Oberlandesgerichts Düsseldorf um Freibeträge für unterhaltspflichtige Kinder in Höhe von 250,00 € pro Kind reduziert.
Darüber hinaus muss im Rahmen des Scheidungsverfahrens der Versorgungsausgleich von Amts wegen geklärt werden, es sei denn, dieser wurde durch notarielle Vereinbarung ausgeschlossen. Für jedes Versorgungsanrecht (z. B.: DRV Bund, betriebliche Altersversorgung, Riester-Rente, private Rentenversicherung etc.) erhöht sich der Verfahrenswert um 10 %.
Beispiel:
Monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes: | 2.000,00 € |
Monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau: | 1.500,00 € |
Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder: | 2 |
Anzahl der Versorgungsanrechte: | 3 |
Der Verfahrenswert für die Ehesache beläuft sich auf: | 2.000,00 € + 1.500,00 € abzüglich 2 x 250,00 € x 3 Monate = 9.000,00 €. |
Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich beträgt: | 30 % von 9.000,00 € = 2.700,00 €. |
Verfahrenswert insgesamt | 11.700,00 €. |
Aus diesem Verfahrenswert fallen nach der Gebührentabelle folgende Anwaltsgebühren an:
Gegenstandswert: 11.700,00 € |
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1,3 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3100 VV RVG |
785,20 € |
1,2 Terminsgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3104 VV RVG |
724,80 € |
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG |
20,00 € |
Nettobetrag |
1.530,00 € |
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG |
290,70 € |
Gesamtbetrag |
1.820,70 € |
Der Gerichtskostenvorschuss (2 Gebühren) beträgt: 534,00 €.
Nach Abschluss des Verfahrens werden die Gerichtskosten durch das Gericht ausgeglichen, d. h. der andere Ehegatte hat die Hälfte der von dem antragstellenden Ehegatten vorschussweise eingezahlten Gerichtskosten zu erstatten.
Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 43 FamGKG kann vorhandenes Vermögen den Verfahrenswert erhöhen, selbst wenn hierüber kein Streit besteht. In der Praxis der Familiengerichte wird davon aber nur selten Gebrauch gemacht. Nach Abzug von Freibeträgen, die in den Gerichtsbezirken erheblich variieren (von 0,00 € bis 120.000,00 €) wird das restliche Vermögen dann mit lediglich 5 % berücksichtigt, d. h. zum Verfahrenswert hinzugerechnet.
Gebühren bei streitiger Scheidung
Soweit im Rahmen des Scheidungsverfahrens Streit über sogenannte Folgesachen wie Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich etc. bestehen sollte, werden diese Werte streitwerterhöhend berücksichtigt.
Beispiel:
Bei unveränderten Einkommensverhältnissen (s. o.) streiten die Ehegatten nunmehr im Rahmen des Scheidungsverfahrens über den nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.000,00 € monatlich sowie den Zugewinnausgleich von 100.000,00 €.
Der in dem obigen Beispielsfall errechnete Verfahrenswert für die Ehesache und den Versorgungsausgleich von insgesamt 11.700,00 € erhöht sich danach um 12 x 1.000,00 € für den nachehelichen Unterhalt und 100.000,00 € für den Zugewinnausgleich, d. h. es ergibt sich nunmehr ein Gegenstandswert von insgesamt 123.700,00 €.
Es fallen folgende Gebühren an:
Gegenstandswert: 123.700,00 € |
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1,3 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3100 VV RVG |
2.064,40 € |
1,2 Terminsgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3104 VV RVG |
1.905,60 € |
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG |
20,00 € |
Nettobetrag |
3.990,00 € |
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG |
758,10 € |
Gesamtbetrag |
4.748,10 € |
Der Gerichtskostenvorschuss (2 Gebühren) beträgt 2.292,00 €
Des Weiteren muss im Falle eines streitigen Scheidungsverfahrens immer damit gerechnet werden, dass gegen den Beschluss des Familiengerichts von dem einen oder dem anderen Ehegatten Beschwerde eingelegt wird, was die Kosten weiter in die Höhe treibt.
Einvernehmliche Regelungen durch Abschluss einer Scheidungsfolgenverein-barung sollten daher bereits außergerichtlich angestrebt werden, damit auch das Scheidungsverfahren nach Möglichkeit einvernehmlich durchgeführt werden kann. Dies führt zu einer erheblichen Kostenersparnis, insbesondere wenn das Scheidungsverfahren dann über einen Anwalt abgewickelt wird und die Ehegatten vereinbaren, sich dessen Kosten zu teilen (s. hierzu auch: Kann das Scheidungsverfahren mit einem „gemeinsamen Anwalt“ durchgeführt werden?)
Scheidungskostenrechner
An dieser Stelle finden Sie unseren Scheidungskostenrechner. Dieser ermittelt anhand Ihrer persönlichen Daten die in einem einvernehmlichen Scheidungsverfahren voraussichtlich entstehenden Anwaltsgebühren.
Eine verbindliche Auskunft über die Scheidungskosten oder die in anderen familienrechtlichen Angelegenheiten anfallenden Gebühren erteilen wir gern auf Anfrage. Bitte nutzen Sie hierzu das Kontaktformular oder rufen Sie uns an.
Erfolgshonorar / Prozessfinanzierung
Bei hohen Streitwerten, insbesondere Zugewinnausgleichsforderungen von mehr als 100.000,00 € kann bei entsprechender Erfolgsaussicht ggf. ein Erfolgshonorar vereinbart oder ein Prozessfinanzierer eingeschaltet werden. Hierdurch können Sie das bestehende Kostenrisiko erheblich minimieren oder sogar ganz ausschalten. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist aber nur dann zulässig, wenn Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse andernfalls von einer Rechtsverfolgung abgehalten würden, vgl. § 4 a RVG.
Prozessfinanzierer entscheiden erst nach eingehender Prüfung der Erfolgsaussichten, wozu ein Klageentwurf mit allen erforderlichen Unterlagen dort eingereicht werden sollte. Hierbei sind wir im Bedarfsfall gerne behilflich.