Der Begriff des Getrenntlebens ist in § 1567 BGB definiert. Danach muss die häusliche Gemeinschaft zwischen den Eheleuten objektiv aufgehoben sein. Dies geschieht am einfachsten durch Auszug eines Partners.
Kommt ein Auszug aus Kostengründen nicht in Frage, ist juristisch gesehen auch ein Getrenntleben innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich. Dazu müssen die Wohnungsbereiche räumlich abgetrennt sein. Sämtliche ehelichen Gemeinsamkeiten, wie Kochen, Putzen und Waschen sowie das Führen einer gemeinsamen Haushaltskasse dürfen dann nicht mehr stattfinden. Auch eine räumliche Trennung, etwa durch Aufteilung der Zimmer, ist grundsätzlich Voraussetzung für eine Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung.
Versöhnungsversuche über eine kürzere Zeit, die zu einer Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft führen, unterbrechen ein Getrenntleben nicht. Die Motivation des Gesetzgebers bestand darin, Versöhnungsversuche zu erleichtern, ohne dass der vormals trennungswillige Ehegatte befürchten muss, nach einem Scheitern die Eheangelegenheit komplett neu aufrollen zu müssen.