Ein gemeinsamer Hund der Eheleute, der mit im Haushalt lebt, wird bei der Scheidung nach den Regeln über die Verteilung von Haushaltsgegenständen aufgeteilt, wenn keiner der Ehegatten sein Alleineigentum nachweisen kann. Nach Affassung des OLG Schleswig besteht auch kein Anlass, von einer Verteilung von drei Hunden abzusehen, weil sie (angeblich) eine Einheit bilden.
OLG Schleswig, Beschluss vom 20.02.2013 Az. 15 UF 143/12