Haftung des Rechtsanwaltes bei Vergleich über Zugewinnausgleich

Das OLG Düsseldorf hat in einem von uns erstrittenen Urteil den für den Mandanten im Scheidungsverfahren tätigen Rechtsanwalt zum Schadensersatz verpflichtet, weil dieser nicht von dem Abschluss eines für den Mandanten ungünstigen Vergleichs (hier: Verzicht auf jeglichen Zugewinnaugleich) abgeraten hatte.

Nach der Entscheidung des für Regreßansprüche zuständigen 24. Zivilsenats des OLG Düsseldorf hat der Rechtsanwalt über alle Vor- und Nachteile des beabsichtigten Vergleichs aufzuklären, um dem Mandanten eine eigenständige Entscheidung hierüber überhaupt zu ermöglichen. Wenn der Vergleich für den Mandanten eine unangemessene Benachteiligung darstellt und insbesondere begründete Aussicht besteht, im Falle einer streitigen Entscheidung ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen, muss der Anwalt von dem Vergleich abraten.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2017 -I 24 U 167/16- nebst Berichtigungsbeschluss vom 12.10.2017

Das Urteil ist rechtskräftig.

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