Im Rahmen der Scheidung ist der sogenannte Versorgungsausgleich durch das Familiengericht von Amts wegen durchzuführen. Dieser regelt die Verteilung der beiderseitigen Rentenanwartschaften, allerdings nur bezogen auf die gemeinsame Ehezeit. Nach dem Halbteilungsgrundsatz erhält nach Durchführung des Versorgungsausgleichs jeder Ehegatte genau die Hälfte der in der Ehe insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften.
Zu beachten ist, dass nicht nur gesetzliche Rentenansprüche (regelmäßig bei der Deutschen Rentenversicherung) unter den Versorgungsausgleich fallen, sondern auch Ansprüche aus betrieblicher und überbetrieblicher Altersversorgung sowie alle sonstigen Renten- oder Pensionsansprüche, das heißt insbesondere auch eine private Lebensversicherung auf Rentenbasis.