Fachanwalt für Familienrecht in Düsseldorf - Scheidungsanwalt

Das Scheidungsrecht ist seit Inkrafttreten des neuen Familienrechts im Jahr 1977 vom Zerrüttungsprinzip geprägt. Anders als früher muss daher nicht mehr ein Verschulden festgestellt werden, die Ehe kann vielmehr geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Diese Voraussetzung muss durch das Familiengericht nach Anhörung beider Eheleute festgestellt werden. Rechtsanwalt Stefan Arnst ist Fachanwalt für Familienrecht und am Kanzleistandort Düsseldorf fokussiert auf alle Rechtsthemen rund um die Scheidung.

Statistik zum Thema Scheidung

Wo sind die Ehen am ? Und wo werden die meisten Ehen geschieden? Grundsätzlich gibt es ein Nord/Süd-Gefälle und an der Küste werden mehr Ehen geschieden als in den Bergern. "Spitzenreiter" der Scheidungsstatistik ist übrigens die Stadt Emden. Wer vor den Traualtar tritt, der erhofft sich meist eine lebenslange Partnerschaft. Das mag für Ehepaare im Norden sowie für Verheiratete im Süden der Republik gelten.

Doch ein Blick auf aktuelle Scheidungsdaten der Statistikämter des Bundes und der Länder, die sich auf die Jahre 2012 bis 2015 beziehen, belegt: Statistisch gesehen scheitern im Norden des Landes mehr Ehen als im Süden. Während beispielsweise in Bremen die Scheidungsrate bei 110 Ehepaaren lag, zogen in Bayern gerade mal 85 Paare vor den Scheidungsrichter. Die niedrigsten Scheidungsraten weist Kempten in Bayern auf.

Bereits 2014 lag Emden in Bezug auf Ehescheidungen bundesweit an erster Stelle. Auch 2015 weist Emden die höchsten Scheidungsraten Deutschlands auf. Während hier 246 neue Ehen geschlossen wurden, reichten 204 Paare die Scheidung ein. Auch in Mönchengladbach ist der Prozentsatz von Eheschließungen, die vor dem Scheidungsrichter endeten, hoch. 951 Ehen wurden hier geschlossen und 689 geschieden. Düsseldorf und das Rheinland liegen in der Scheidungsstatistik im oben Drittel.

Voraussetzung für das Scheitern der Ehe nach § 1565 I BGB ist, dass

  • die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und
  • nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen.

Eine tiefgreifende Zerrüttung in Folge der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft muss objektiv feststellbar sein, ebenso wie die Prognose, dass diese Zerrüttung unheilbar ist, d. h. auch zukünftig mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft unter gar keinen Umständen gerechnet werden kann.

Rechtsanwalt Stefan Arnst, Düsseldorf: "Ob die Ehe tatsächlich unheilbar zerrüttet ist, wird im Einzelfall nur schwer festzustellen sein. Für die scheidungswilligen Eheleute hat der Gesetzgeber daher in § 1566 BGB gewisse Erleichterungen abhängig von der Dauer des Getrenntlebens vorgesehen".

Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres

Leben die Ehegatten mehr als 1 Jahr getrennt und beantragen beide die Ehescheidung oder stimmt ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zu, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, § 1566 I BGB.
Bei dieser sogenannten einvernehmlichen Ehescheidung reicht es aus, wenn nur ein Ehegatte durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, der dann den Scheidungsantrag stellt. Der andere Ehegatte benötigt in diesem Fall keine anwaltliche Vertretung, die Zustimmung zum Scheidungsbegehren kann formlos in der mündlichen Verhandlung oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt werden, § 134 I FamFG.

Experten-Tipp:

Wenn alle Trennungs- und Scheidungsfolgen geklärt sind, können durch eine einvernehmliche Ehescheidung die Verfahrenskosten erheblich gesenkt werden. In diesem Fall kann zwischen den Ehegatten vereinbart werden, dass für das Scheidungsverfahren nur ein Rechtsanwalt beauftragt wird, dessen Kosten dann hälftig getragen werden. Einen „gemeinsamen Anwalt“ gibt es entgegen weit verbreiteter Vorstellungen jedoch nicht.

Weigert sich ein Ehegatte der Scheidung zuzustimmen, muss das Scheitern der Ehe durch das Familiengericht ausdrücklich festgestellt werden. Es handelt sich in diesem Fall um eine sogenannte streitige Scheidung, so dass der Ablauf des Trennungsjahres allein nicht ausreicht für die Vermutung des Scheiterns der Ehe. Es kommt daher darauf an, ob noch eine Versöhnung zu erwarten ist, wozu die einseitige Aussöhnungsbereitschaft eines Ehegatten jedoch nicht genügt.

Hat sich der die Scheidung begehrende Ehegatte endgültig von der Ehe abgewendet und fehlt ihm jede Bereitschaft, sich wieder auszusöhnen, wird man in der Regel von einem Scheitern der Ehe ausgehen müssen. In diesem Fall wird die Ehe nach einjährigem Getrenntleben auch gegen den Willen des anderen Ehegatten geschieden.

Scheidung nach 3 Jahren Trennung

Nach einem Getrenntleben von mehr als drei Jahren wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, § 1566 II BGB. Es muss deshalb nicht mehr der Frage nachgegangen werden, ob die Ehe tatsächlich gescheitert ist oder der andere Ehegatte die Zustimmung zur Ehescheidung verweigert.

Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, kann die Ehe geschieden werden, wenn deren Fortsetzung für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde, § 1565 II BGB.

Dieser Ausnahmetatbestand wird in den seltensten Fällen vorliegen. Ein ehebrecherisches Verhältnis reicht hierfür grundsätzlich nicht aus, wohl aber die Aufnahme des neuen Liebhabers in die frühere Ehewohnung.

Es müssen also schwere Eheverfehlungen nachweisbar sein, so dass es für den die Scheidung begehrenden Antragsteller schlicht unzumutbar ist, an der Bindung durch die Ehe festzuhalten. Die Gerichte haben in folgenden Fällen die Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung bejaht:

  • Prostitution ohne Zustimmung des Ehemannes (OLG Bremen, FamRZ 1996, 489)
  • Schwangerschaft der Ehefrau aufgrund einer außerehelichen Beziehung. Der Ehemann hat in diesem Fall ein Interesse daran, vor Geburt des Kindes geschieden zu werden, damit er nicht als dessen gesetzlicher Vertreter gilt (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 1389 entgegen OLG Stuttgart FamRZ 1999, 722).
  • Verlassen der schwangeren Ehefrau mit der Erklärung des seitdem unauffindbaren Ehemannes, er werde nicht zurückkehren (OLG Celle, FamRZ 1977, 718).
  • Andauernde gravierende Übergriffe und Drohungen eines in Folge Alkoholismus gewalttätigen Ehemannes (OLG Schleswig FamRB 2008, 67).

Ehegatten- und Kinderschutzklausel

Obwohl die Ehe gescheitert ist, kann in besonderen Ausnahmefällen eine Scheidung versagt werden, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse gemeinsamer minderjähriger Kinder ausnahmsweise notwendig ist oder die Scheidung für den widersprechenden Ehegatten aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellen würde, sogenannte Härteklausel § 1568 BGB.

Die Härteklausel stellt eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift dar, die daher nur äußerst selten zur Anwendung kommen wird, so etwa bei ernstzunehmender Suizidgefahr eines minderjährigen Kindes im Fall der Ehescheidung.

Zu Gunsten eines 85 jährigen Ehemannes, der schwer erkrankt und pflegebedürftig war, wurde ein Härtefall ebenfalls bejaht, weil nach jahrzehntelanger Ehe eine Scheidung in den letzten Lebensjahren unzumutbar sei (OLG Stuttgart, NJW-RR 2002, 1443).

Ob das OLG Stuttgart in diesem Fall die Interessen der antragstellenden Ehefrau in ausreichendem Maße berücksichtigt hat, muss bezweifelt werden. Jedenfalls kann die Ehescheidung nicht dann versagt werden, wenn andere Möglichkeiten zur Milderung oder Beseitigung der Härte bestehen.

Scheidungsverfahren: Ablauf und taktische Hinweise

Die Ehe kann in Deutschland nur durch einen gerichtlichen Beschluss (früher: Scheidungsurteil) des Familiengerichts geschieden werden. Im Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang, d. h. zumindest der antragstellende Ehegatte muss zwingend einen Rechtsanwalt mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens beauftragen, der dann den Scheidungsantrag bei dem zuständigen Familiengericht einreichen wird.

Sind alle Trennungs- und Scheidungsfolgen geregelt, handelt es sich also um eine einvernehmliche Scheidung, benötigt der andere Ehegatte nicht unbedingt einen eigenen Rechtsanwalt. Er kann dann aber selbst keine eigenen Anträge stellen und somit lediglich die Zustimmung zur Scheidung erklären. Die fehlende anwaltliche Vertretung kann zwar zu einer erheblichen Gebührenersparnis führen, wenn sich die Ehegatten die Kosten des Rechtsanwalts teilen, zu bedenken ist aber, dass im Rahmen des Scheidungsverfahrens in der Regel auch der Versorgungsausgleich klärungsbedürftig ist. Dort kann sich mitunter erheblicher Beratungsbedarf ergeben, insbesondere wenn es verschiedene Versorgungsanrechte bei privaten und öffentlichen Versorgungsträgern gibt, die zudem unterschiedlichen Teilungsanordnungen unterliegen. Ohne eine anwaltliche Vertretung kann hier durch Unkenntnis und Untätigkeit ein erheblicher finanzieller Schaden entstehen.

Experten-Tipp:

Mit der Klärung des Versorgungsausgleichs kann ggf. ein externer Spezialist beauftragt werden, dessen Tätigkeit mit einer Pauschale vergütet wird, die deutlich geringer ist, als die Kosten für einen zweiten Anwalt.

Scheidungsantrag

Vor Einleitung des Scheidungsverfahrens sollte mit dem beauftragten Rechtsanwalt abgeklärt werden, wann der günstigste Zeitpunkt für die Stellung des Scheidungsantrages ist. Zwar sieht das Gesetz vor, dass der Scheidungsantrag erst nach Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden soll, in bestimmten Fällen kann aber eine vorzeitige Antragstellung durchaus sinnvoll sein. Wenn Sie z. B. eine größere Abfindung oder sonstige Zahlungen erwarten, können diese durch eine vorzeitige Antragstellung dem Zugewinnausgleich entzogen werden. Denn maßgeblich ist das Vermögen zum Stichtag, d. h. der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird. Zahlungsansprüche, die an diesem Stichtag noch nicht entstanden sind, unterliegen daher nicht dem Zugewinnausgleich.

Experten-Tipp:

Aufgrund dieses strengen Stichtagsprinzips ist ferner daran zu denken, ohnehin notwendige Anschaffungen oder sonstige Ausgaben zeitlich vorzuziehen, wodurch sich das Endvermögen entsprechend verringert. Ebenso kann der beauftragte Rechtsanwalt über die voraussichtlich entstehenden Gebühren des Scheidungsverfahrens eine Vorschussrechnung stellen, die als Verbindlichkeit vom Endvermögen abzuziehen ist.

Der Scheidungsantrag wird nach Einreichung bei dem zuständigen Familiengericht dem anderen Ehegatten zur Stellungnahme zugeleitet. Gleichzeitig versendet das Gericht den sogenannten Fragebogen zum Versorgungsausgleich an die Beteiligten des Scheidungsverfahrens. Das amtliche Formular können Sie hier herunterladen.

Scheidungsfolgen

Das Familiengericht regelt die sogenannten Scheidungsfolgesachen mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs nur auf Antrag. Wird kein entsprechender Antrag im Scheidungsverbund gestellt, regelt das Gericht nur den Versorgungsausgleich von Amts wegen.

Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:

  • Bei einer Ehezeit von weniger als 3 Jahren wird der Versorgungsausgleich ebenfalls nur auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt. Dieser Antrag unterliegt nicht dem Anwaltszwang, kann also auch durch den anwaltlich nicht vertretenen Antragsgegner formfrei gestellt werden.
  • Der Versorgungsausgleich wurde in einer notariellen Vereinbarung wirksam ausgeschlossen oder die Beteiligten Ehegatten beabsichtigen, den Versorgungsausgleich im Scheidungstermin vergleichsweise auszuschließen.

Neben dem Versorgungsausgleich sind als weitere Scheidungsfolgen zu nennen:

  • Kindesunterhalt, soweit es um den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung geht
  • Ehegattenunterhalt für die Zeit nach der Scheidung, sog. nachehelicher Unterhalt
  • Güterrechtssachen, d. h. Verfahren zur Regelung des Zugewinnausgleichs
  • Ehewohnungs- und Haushaltssachen
  • Kindschaftssachen, darunter fallen Sorgerechts- und Umgangsverfahren sowie Verfahren zur Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes. Diese werden jedoch nur in den Scheidungsverbund mit einbezogen, wenn ein Ehegatte dies beantragt und Kindeswohlgründe nicht entgegenstehen.

Auf Antrag werden die vorstehend genannten Folgesachen in den Scheidungsverbund mit einbezogen, § 137 I FamFG. Zweck dieses Verbundes ist, dass eine einheitliche und gleichzeitige Entscheidung über die Scheidung und ihre Folgen durch das Familiengericht herbeigeführt wird. Dieser Scheidungsverbund ist jedoch keine Zwangsläufigkeit sondern entsteht eben nur auf Antrag eines der Beteiligten. Wird kein Antrag gestellt, befasst sich das Gericht auch nicht mit den ggf. zu regelnden Scheidungsfolgen und die Ehe wird gleichwohl geschieden.

Aus taktischen Gründen kann es dennoch ratsam sein, keinen Verbundantrag zu stellen beispielsweise wenn mit hohen Zugewinnausgleichsforderungen zu rechnen ist, die Klärung aber erhebliche Zeit in Anspruch nimmt, etwa weil Bewertungsgutachten einzuholen oder sonstige Beweisfragen zu klären sind. In diesen Fällen wird sich der Scheidungsausspruch erheblich verzögern, da über die Scheidung und die Folgesachen grundsätzlich nur einheitlich entschieden werden kann. Um dies zu verhindern wäre in Erwägung zu ziehen, den Zugewinnausgleich nicht im Scheidungsverbund geltend zu machen, sondern in einem separaten Verfahren nach Rechtskraft der Scheidung. Denn erst mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses ist der Anspruch auf Zugewinnausgleich fällig und zahlbar was zur Folge hat, dass erst ab diesem Zeitpunkt der Anspruch mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen ist. Hierdurch kann sich im Einzelfall ein erheblicher Zinsgewinn ergeben, je nachdem wie lange das Scheidungsverfahren durch die Klärung des Zugewinnausgleichs verzögert würde. Zudem bietet der gesetzliche Zinssatz von 5 % über dem Basiszinssatz eine attraktive Verzinsung bei andauernd niedrigen Kapitalmarktzinsen.

Experten-Tipp:

Mit dem beauftragten Rechtsanwalt sollte in jedem Fall besprochen werden, ob es sinnvoll ist, die Folgesachen im Rahmen des Scheidungsverbundes oder ggf. zu einem späteren Zeitpunkt in einem separaten Verfahren geltend zu machen.

Soweit nacheheliche Unterhaltsansprüche in Betracht kommen, ist grundsätzlich anzuraten, diese im Scheidungsverbund einzuklagen. Andernfalls muss mit einem Wegfall des Unterhalts gerechnet werden, wenn die Scheidung rechtskräftig wird, da der Anspruch auf Trennungsunterhalt dann kraft Gesetzes entfällt. Zudem kann es angezeigt sein, den Scheidungsausspruch zu verzögern, wenn eine Befristung des nachehelichen Unterhalts im Raum steht, so dass sich dann insgesamt eine verlängerte Bezugsdauer beim Ehegattenunterhalt ergibt.

Scheidungstermin

Nach Klärung des Versorgungsausgleichs, d. h. Mitteilung der beteiligten Versorgungsträger über die während der Ehezeit erwirtschafteten Versorgungsanwartschaften sowie Entscheidungsreife der anhängig gemachten Folgesachen wird das Familiengericht einen Scheidungstermin bestimmen.

Mit der Terminladung übersendet das Gericht in aller Regel auch eine vorläufige Berechnung des Versorgungsausgleichs, die darüber Auskunft gibt, wie die einzelnen Versorgungsanrechte geteilt werden sollen.

Experten-Tipp:

Die vorläufige Berechnung des Versorgungsausgleichs ist Grundlage der Entscheidung des Gerichts und sollte daher eingehend geprüft werden. In schwierigen Fällen ist ggf. ein externer Spezialist hinzuzuziehen, da die Materie auch von Fachanwälten für Familienrecht zum Teil nicht beherrscht wird.

Im Scheidungstermin sind die beteiligten Ehegatten grundsätzlich persönlich zu den Scheidungsvoraussetzungen anzuhören. Denn das Gericht muss in dem Scheidungsbeschluss feststellen, dass diese erfüllt sind. An dieses Erfordernis werden in der Praxis aber keine hohen Anforderungen gestellt. In aller Regel reicht es aus, wenn die Ehegatten zu Protokoll erklären, dass sie länger als ein Jahr getrennt leben, ihre Ehe für gescheitert halten und geschieden werden wollen.

Lebt ein Ehegatte im Ausland oder mehrere 100 Kilometer vom Gerichtsort entfernt, kann ggf. auch eine Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen erwirkt werden, sofern der betroffene Ehegatte in einer persönlichen Erklärung das Vorliegen der genannten Scheidungsvoraussetzungen bestätigt.

Nach Erörterung des Versorgungsausgleichs und Verhandlung über die weiteren ggf. noch anhängigen Folgesachen wird der Scheidungsbeschluss, soweit es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt, noch im Termin verkündet. Bei einer streitigen Scheidung d. h. weiteren Folgesachen im Verbund wird das Gericht in der Regel einen Verkündungstermin bestimmen, in dem dann eine einheitliche Entscheidung verlesen wird. Bei diesem Verkündungstermin besteht keine Anwesenheitspflicht.

Die Entscheidung des Familiengerichts wird den Beteiligten nach Ausfertigung förmlich zugestellt. Mit Zustellung läuft die einmonatige Beschwerdefrist, es sei denn die Beteiligten haben im Scheidungstermin auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet. Dieser Rechtsmittelverzicht wird in aller Regel bei einer einvernehmlichen Scheidung abgegeben, so dass der Scheidungsausspruch noch im Termin rechtskräftig wird.

Die Beteiligten können dann als rechtskräftig geschiedene Eheleute den Sitzungssaal verlassen.

Zu beachten ist jedoch, dass den Versorgungsträgern ein eigenständiges Beschwerderecht zusteht, auf das die Beteiligten selbstverständlich nicht verzichten können. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann daher bis zum Ablauf der Rechtsmittelfristen durch einen Versorgungsträger noch angegriffen werden. Dies ist in der Praxis aber eher selten.

Nach Rechtskraft der Scheidung und aller Folgesachen ist das Verfahren beendet.

Eine Originalausfertigung des Scheidungsbeschlusses mit Bescheinigung über den Eintritt der Rechtskraft erhalten die Beteiligten durch den von ihnen beauftragten Rechtsanwalt bzw. unmittelbar durch das Familiengericht.

Krankenversicherung

Der Anspruch auf beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung setzt das Bestehen einer gültigen Ehe voraus. Die Familienversicherung für den mitversicherten Ehegatten endet daher mit Rechtskraft der Scheidung. Der dann geschiedene Ehegatte hat jedoch die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Rechtskraft der Scheidung die freiwillige Weiterversicherung bei der bisherigen Krankenkasse zu beantragen, § 9 SGB V.

Es ist daher dringend anzuraten, unmittelbar nach Erlass des Scheidungsbeschlusses die zuständige Krankenkasse zu informieren und einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung zu stellen. Nach Ablauf der 3-Monats-Frist erlischt der Anspruch auf Weiterversicherung, so dass mit erheblichen Rechtsnachteilen gerechnet werden muss, weil dann ein Krankenversicherungsschutz unter Umständen nur noch bei einer privaten Krankenversicherung erlangt werden kann. Die Kosten für eine private Krankenversicherung können je nach Alter und Risikoeinstufung ohne weiteres 700,00 € bis 800,00 € monatlich betragen.

Haben Sie Interesse an weiterführenden Informationen? Rechtsanwalt Stefan Arnst steht Ihnen als Fachanwalt in Düsseldorf und im umliegenden Rheinland zu allen Themen rund um die Scheidung als Ansprechpartner zur Verfügung.