Eheverträge

I. Vorsorgende Eheverträge

Durch einen Ehevertrag können - abweichend von der gesetzlichen Regelung - Vereinbarungen, insbesondere für den Fall der Scheidung getroffen werden. Zum Schutz der Vertragschließenden ist die notarielle Beurkundung vorgeschrieben, anderenfalls ist der Ehevertrag unwirksam.

Bereits vor der Eheschließung sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht wenden und überprüfen lassen, ob die gesetzlichen Regelungen zu Ihrer wirtschaftlichen Situation und gemeinsamen Lebensplanung passen.

Bei der Konzeption und rechtssicheren Gestaltung eines Ehevertrages stehe ich Ihnen als Spezialist mit langjähriger Erfahrung zur Verfügung. Auf Wunsch kümmere ich mich hierbei um die gesamte Abwicklung von der Erstellung eines ersten Vertragsentwurfs bis hin zur notariellen Beurkundung.

Die Gestaltungsmöglichkeiten für einen Ehevertrag sind vielfältig, es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der jedoch dort seine Grenze hat, wo eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehepartners zum Ausdruck kommt. Eine solche einseitige ehevertragliche Lastenverteilung sollte in jedem Falle vermieden werden, da anderenfalls die Gefahr besteht, dass das gesamte Vertragswerk für unwirksam erklärt wird. Dies droht sogar noch Jahrzehnte später, wenn sich die Vertragschließenden erstmalig im Rahmen einer anstehenden Scheidung überhaupt mit dem seinerzeit geschlossenen Ehevertrag befassen.

Wenn Sie einen solchen Altvertrag geschlossen haben, sollten Sie in jedem Falle überprüfen lassen, ob dieser heute einer gerichtlichen Inhaltskontrolle überhaupt noch standhält.

Ein umfassender Ehevertrag beinhaltet in der Regel Vereinbarungen über folgende Rechtsbereiche:

Güterstand

Ohne Ehevertrag leben die Ehepartner nach deutschem Recht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser kann für die sogenannte Alleinverdienerehe und alle weiteren Ehemodelle bei denen sich die Eheleute darüber einig sind, dass der Vermögenserwerb als Ausdruck der ehelichen Lebensgemeinschaft dem Halbteilungsgrundsatz unterliegen soll, der richtige Güterstand sein.

Die Zugewinngemeinschaft passt aber häufig dann nicht, wenn ein Vermögenszuwachs in Bereichen außerhalb eines ehebedingten Ausgleichs entsteht, d. h. der Grundsatz der Halbteilung im Einzelfall nicht gerechtfertigt ist. Dies kann insbesondere bei Unternehmer- und Freiberuflerehen sowie dann der Fall sein, wenn erhebliche Vermögensdiskrepanzen bestehen, die entweder bereits bei Eheschließung vorliegen oder im Verlauf der Ehe voraussichtlich eintreten werden.

Wenn z. B. ein Ehepartner beabsichtigt, während der Ehe ein Unternehmen oder eine freiberufliche Praxis zu gründen, sollte in jedem Fall vor der Eheschließung in Betracht gezogen werden, den zukünftigen Unternehmenswert vor dem Zugriff des anderen Ehepartners zu schützen. Andernfalls muss unter Umständen mit erheblichen Ausgleichszahlungen gerechnet werden, die den Bestand der selbständigen Tätigkeit gefährden können.

Modifizierungen des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft sind in vielfacher Form möglich. So kann vereinbart werden, dass im Falle der Scheidung kein Zugewinnausgleich stattfindet, oder dass bestimmte Vermögensgegenstände, wie etwa eine freiberufliche Praxis, oder ein Unternehmen vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden. Wenn erhebliches Anfangsvermögen bei Eheschließung vorhanden ist, sollte zumindest dessen Wertsteigerung vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden, da anderenfalls bei einer späteren Scheidung hohe Ausgleichszahlungen drohen.

Hierzu folgendes Beispiel:

Der Ehemann bringt bei Eheschließung im Jahr 1990 eine Firmenbeteiligung und ein Mehrfamilienhaus in die Ehe mit ein, die einen Wert von rd. 500.000,00 € haben. Im Jahr 2015 wird das Scheidungsverfahren eingeleitet, der Wert der Firmenbeteiligung und des Mehrfamilienhauses beläuft sich nunmehr auf 1,5 Mio. Euro. Weiteres Anfangs- oder Endvermögen ist bei den Eheleuten nicht vorhanden. Lässt man zur Vereinfachung der Berechnung den Inflationsausgleich und die Frage einer latenten Steuerlast in Folge der Wertsteigerung außen vor, ergibt sich ein Zugewinn des Ehemannes von 1 Mio. Euro (Endvermögen 1,5 Mio. Euro abzgl. Anfangsvermögen 500.000,00 €). Der Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau beträgt somit 500.000,00 € allein wegen der Wertsteigerung des von dem Ehemann mit in die Ehe gebrachten Vermögens.

Statt der (modifizierten) Zugewinngemeinschaft kann auch Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart werden, diese sind heute allerdings kaum noch gebräuchlich. Bei der Gütertrennung ergeben sich schenkungs- und erbschaftssteuerliche Nachteile gegenüber der modifizierten Zugewinngemeinschaft. Die Gütertrennung ist auch nicht erforderlich, um Haftungsrisiken oder die Beteiligung des anderen Ehegatten am eigenen ehelichen Vermögenszuwachs wirksam auszuschließen. Der modifizierten Zugewinngemeinschaft sollte daher gegenüber der Gütertrennung der Vorzug gegeben werden. Im Fall der Scheidung ist der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer freigestellt, § 5 Absatz II Erbschaftssteuergesetz.

Sogar bei Fortbestehen einer intakten Ehe können die Ehepartner diese steuerliche Freistellung für sich nutzen, indem sie von der sogenannten Güterstandsschaukel Gebrauch machen. Hierbei vereinbaren die Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, zunächst den Güterstand der Gütertrennung gemäß § 1414 BGB. Hierdurch wird die Zugewinngemeinschaft beendet. Der bis zum Eintritt der Gütertrennung angefallene Zugewinn ist folglich auszugleichen, wobei die konkret zu berechnende Zugewinnausgleichsforderung steuerfrei bleibt. Im Anschluss heben die Ehegatten die Gütertrennung wieder auf und vereinbaren erneut den Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Vom Bundesfinanzhof ist die Güterstandsschaukel als zulässig anerkannt worden. Damit ist die Möglichkeit eröffnet, innerhalb einer intakten Ehe erhebliche Vermögenswerte steuerfrei von dem einen auf den anderen Ehegatten zu übertragen.

Versorgungsausgleich

Hierunter fällt der Ausgleich der Rentenanwartschaften, die während der Ehe erworben wurden. Kommt es zur Scheidung, führt das Familiengericht den Versorgungsausgleich von Amts wegen durch, so dass alle während der Ehe erwirtschafteten Versorgungsansprüche (z. B. Deutsche Rentenversicherung Bund, Beamtenversorgung, betriebliche Altersvorsorge, Versorgungswerk, Direktversicherung, private Rentenversicherung etc.) im Ergebnis hälftig geteilt werden.

Um dies zu vermeiden, können die Eheleute den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen, wobei diese Vereinbarung allerdings der gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten muss. Eine solche Regelung würde sich z. B. dann anbieten, wenn bereits bei Vertragsschluss feststeht, dass der an sich ausgleichsberechtigte Ehegatte den Versorgungsausgleich gar nicht benötigt. Dies kann etwa bei von der Rentenversicherungspflicht befreiten geschäftsführenden Gesellschaftern oder bei Selbstständigen der Fall sein, die in der Regel anderweitig Altersvorsorge betreiben.

Nachehelicher Unterhalt

Abweichend von den gesetzlichen Regelungen der §§ 1570 ff. BGB können die Ehepartner Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt treffen. Dieser ist ab Rechtskraft einer möglichen Scheidung von dem Unterhaltspflichtigen zu zahlen, soweit ein gesetzlicher Unterhaltstatbestand vorliegt. Eine Unterhaltsvereinbarung für die Zeit des Getrenntlebens ist dagegen grundsätzlich unwirksam.
In der Praxis häufig anzufinden sind Vereinbarungen, mit denen nacheheliche Unterhaltsansprüche der Höhe nach begrenzt, zeitlich befristet oder der Bedarf bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen festgelegt wird.
Wenn ein Elternteil die Betreuung der gemeinsamen Kinder mehrheitlich übernimmt und deshalb keine eigene Karriere machen kann, wäre z. B. an die Festschreibung eines verlängerten Betreuungsunterhalt zu denken, um die Kinder nach einer Scheidung nicht durch KiTa oder Ganztagsschule außerhalb der Familie betreuen lassen zu müssen.
Auch ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht ist grundsätzlich möglich, wenn nicht die Betreuung gemeinsamer Kinder dem entgegensteht.

Experten-Tipp:

Wenn Sie auch eine erbvertragliche Regelung wünschen, sollte diese mit dem Ehevertrag in einer Urkunde verbunden werden, weil dann die Notargebühren nur einmal aus dem höheren Geschäftswert anfallen, § 46 Abs. 3 KostO.

II.   Scheidungsfolgenvereinbarungen

Ist die Ehe bereits gescheitert, sollte nichts unversucht gelassen werden, die Folgen der Trennung und Scheidung nach Möglichkeit einvernehmlich zu regeln, sogenannte Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung. Hierdurch wird das gerichtliche Scheidungsverfahren erheblich entlastet, was nicht nur zu einer wesentlich kürzeren Verfahrensdauer führt, sondern auch Ihr Nervenkostüm schont und vor allem zu einer erheblichen Kostenersparnis führt.

Denn wenn sämtliche Trennungs- und Scheidungsfolgen bereits im Vorfeld einvernehmlich geregelt wurden, benötigen Sie für die Durchführung des Scheidungsverfahrens in der Regel keinen zweiten Anwalt. Zudem fallen keine zusätzlichen Gerichts- und Anwaltskosten für die Festlegung von Zugewinnausgleich, Ehegattenunterhalt etc. an, die bei Einholung von Sachverständigengutachten über den Wert von Immobilien und/oder Firmenbeteiligungen einige 10.000,- EUR ausmachen können.

Am Ende kommt es dann in vielen Fällen nach jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen doch zu einem Vergleich, weil die Betroffenen des Streitens müde geworden sind oder ihnen schlicht das Geld ausgegangen ist, um den Prozess noch durch die Rechtsmittelinstanz weiter zu finanzieren.

Auch bei der Scheidungsvereinbarung herrscht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Dabei können beispielsweise geregelt werden:

  • Immobilienübertragung als Gegenleistung für den Verzicht auf Zugewinnausgleich
  • Auseinandersetzung des gemeinsamen Immobilienvermögens unter gleichzeitiger
  • Verrechnung mit Zugewinnausgleichsansprüchen
  • Auseinandersetzung / Abwicklung gemeinsam betriebener Gesellschaften
  • Regelung von Unterhaltsansprüchen einschließlich Kindesunterhalt
  • Festlegung des Unterhaltsbedarfs und zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhalts
  • Verzicht auf Versorgungsausgleich gegen Übertragung einer privaten
  • Lebensversicherung

Auch die Scheidungsvereinbarung unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle, so dass die vertraglichen Regelungen keinesfalls in den sogenannten Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreifen dürfen. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Unterhalt wegen Kindesbetreuung (§ 1570 BGB) und in zweiter Linie der Alters- und Krankheitsvorsorgeunterhalt (§ 1571 f. BGB). Der Versorgungsausgleich rangiert als vorweggenommener Altersunterhalt auf gleicher Stufe wie dieser und kann daher jedenfalls nicht entschädigungslos ausgeschlossen werden.

Außerhalb des Kernbereichs der Scheidungsfolgen steht der Zugewinnausgleich, der somit frei von Beschränkungen geregelt werden kann.

Experten-Tipp:

Die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung kann bei bereits laufendem Scheidungsverfahren auch im Scheidungstermin protokolliert werden, sofern kein gemeinsames Immobilienvermögen auseinandergesetzt werden muss. Die Gebühren hierfür sind in der Regel günstiger als im Falle einer notariellen Abwicklung.

Über die Kosten eines Ehevertrages oder einer Scheidungsvereinbarung informiere ich Sie gern im Rahmen einer unverbindlichen telefonischen Vorabberatung.