Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, das heißt die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Das Scheitern der Ehe wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Ehescheidung beantragen bzw. der Antragsgegner der Ehescheidung zustimmt oder in sonstigen Fällen wenn die Ehegatten seit 3 Jahren getrennt leben.
Daneben kann die Ehe auch bereits vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen eine unzumutbare Härte darstellen würde. Hauptanwendungsfall dieser Härtefallregelung sind körperliche Misshandlungen und ähnliche schwere Verfehlungen, die ein weiteres Festhalten an der Ehe unzumutbar erscheinen lassen