Zum 01.01.2013 ist die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert worden. Der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, erhöht sich danach von 950 Euro auf 1.000 Euro. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt auf 800 Euro. Die Anpassung berücksichtigt so die Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz IV“) zum 01.01.2013.
Ferner sind die Selbstbehalte bei Unterhaltsverpflichteten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindes oder Eltern angehoben worden:
Unterhaltspflicht gegenüber | Selbstbehalt bisher | Selbstbehalt ab 2013 |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltpflichtiger erwerbstätig: | 950 € | 1.000 € |
Kindern bis 21 Jahre (Im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: | 770 € | 800 € |
anderen volljährigen Kindern: | 1.050 € | 1.100 € |
Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: | 1.050 € | 1.100 € |
Eltern: | 1.500 € | 1.600 € |
Der Kindesunterhalt ist für 2013 nicht erhöht worden. Der Unterhalt richtet sich nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag. Da der Kinderfreibetrag 2013 nicht angehoben worden ist, steigen auch nicht die Unterhaltsbeträge.
In der „Düsseldorfer Tabelle“, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. Unterhaltsleitlinien, u.a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 05.12.2012