BGH: Sorgerecht beim Wechsel eines Elternteils ins Ausland

Sorgerechtserklärungen können formwirksam gemäß § 1626 d BGB auch in Form einer gerichtlich gebilligten Elternvereinbarung erfolgen.

Die Motive des Elternteils für seinen Auswanderungsentschluss stehen grundsätzlich genauso wenig zur Überprüfung des Familiengerichts wie sein Wunsch, in seine Heimat zurückzukehren. Wenn der Elternteil mit der Übersiedlung jedoch u.a. den Zweck verfolgt, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu vereiteln, dann steht die Bindungstoleranz des betreuenden Elternteils und somit seine Erziehungseignung in Frage (im Anschluss an Senatsbeschluss BGH Z 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 23f.).

BGH: Beschluss vom 16.03.2011, Az. XII ZB 407/10