BGH: Abänderung einer lebenslangen Unterhaltsverpflichtung

Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart und hat sich die Rechtslage danach geändert (hier: Möglichkeit der Befristung aufgrund des Senatsurteils vom 12.04.2006, Az. XII 240, 03), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen.

BGH, Urteil vom 25.01.2012 - XII ZR 139/09