Der BGH hat sich in einem Beschluss vom 06.11.2013 erneut mit der Frage auseinandergesetzt, wie die Beteiligung an einem gewerblichen Unternehmen, vorliegend handelte es sich um ein Sanitätshaus, bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu bewerten ist. Hierbei wiederholt der BGH zunächst den Grundsatz, dass der volle wirkliche Wert des Unternehmens anzusetzen sei, wobei die sachverhaltsspezifische Auswahl aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Bewertungsmethoden und deren Anwendung dem – sachverständig beratenen – Tatrichter obliege.
Auszugehen ist danach in der Regel von dem klassischen Ertragswertverfahren, bei dem eine unbegrenzte Lebensdauer des zu bewertenden Unternehmens unterstellt werde. Alternativ komme auch eine Bewertung nach dem sogenannten modifizierten Ertragswertverfahren in Betracht, das insbesondere bei freiberuflichen Praxen angewendet werde. Dieser Bewertungsmethode liegt die Annahme eines begrenzten Ergebnishorizonts zugrunde. Diese trage bei Freiberuflern in erster Linie der starken Inhaberbezogenheit ihrer Tätigkeit Rechnung, die dazu führe, dass einerseits der Einfluss des bisherigen Praxisinhabers auf seinen Nachfolger nur eine begrenzte Zeit nachwirken könne und andererseits ein Praxiserwerber mit gleicher Qualifikation nach einer entsprechenden Aufbauphase eine vergleichbare Praxis aufbauen (reproduzieren) könne.
Der BGH stellt klar, dass es demgegenüber bei einem mittleren oder größeren gewerblichen Unternehmen an einer auf der Inhaberbezogenheit beruhenden Reproduktionsmöglichkeit in der Regel fehlen werde. Gleichwohl komme in besonderen Bewertungssituationen auch bei gewerblichen Unternehmen eine Begrenzung des Ergebnishorizonts in Betracht, was im Ergebnis zu einer ganz erheblichen Reduzierung des Unternehmenswertes führen kann.
In dem entschiedenen Fall hatte die Vorinstanz dem Ansatz eines auf vier Jahre begrenzten Ergebnishorizonts und damit eine Reduzierung des Unternehmenswertes von 2.092.000,00 EUR auf 650.000,00 EUR allerdings nicht mit der Inhaberbezogenheit der betrieblichen Tätigkeit sondern mit dem Einfluss von Standortfaktoren begründet. Weil unter anderem ein ordentlich kündbarer Mietvertrag vorliege, sei die Fortführung des Unternehmens an seinem bisherigen Standort nicht nachhaltig gesichert.
Dieser Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erteilt der BGH eine Absage mit der nachvollziehbaren Begründung, dass der Standort des Unternehmens keinen oder keinen nennenswerten Einfluss auf seinen Geschäftsbetrieb habe, da er sich im Bedarfsfall ohne weiteres verlegen lasse.
Die fehlende mietvertragliche Absicherung des gegenwärtigen Standortes stellt daher nach zutreffender Auffassung des BGH keinen hinreichenden Grund für die Annahme dar, dass das betreffende Unternehmen in der Zukunft nur noch für einen begrenzten Zeitraum finanzielle Überschüsse erwirtschaften kann.
BGH, Beschluss vom 06.11.2013 – XII ZB 434/12