OLG Hamm: Bewertung einer Vesicherungsagentur im Zugewinnausgleich
Der Unternehmenswert einer Versicherungsagentur bemisst sich grundsätzlich nach dem Substanzwert. Ein Goodwill ist für eine derartige Agentur am Markt nicht zu realisieren, da die persönliche Leistung des Versicherungskaufmanns im Vordergrung steht.
Ein Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB gebietet keine andere Beurteilung, wenn ein solcher Anspruch am maßgeblichen Stichtag noch keinen Vermögenswert hatte, weil die Voraussetzungen für die Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht bestanden.
OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2011, Az. II-8 UF 207/10