Bewertung eines gewerblichen Unternehmens im Zugewinnausgleich
Der BGH hat sich in einem Beschluss vom 06.11.2013 erneut mit der Frage auseinandergesetzt, wie die Beteiligung an einem gewerblichen Unternehmen, vorliegend handelte es sich um ein Sanitätshaus, bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu bewerten ist. Hierbei wiederholt der BGH zunächst den Grundsatz, dass der volle wirkliche Wert des Unternehmens anzusetzen sei, wobei die sachverhaltsspezifische Auswahl aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Bewertungsmethoden und deren Anwendung dem – sachverständig beratenen – Tatrichter obliege.