Verschweigt eine Ehefrau ihrem Ehemann, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, verwirklicht dies grundsätzlich den Härtegrund eines Fehlverhaltens im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB und kann damit zu einem Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führen. Die Anfechtung der Vaterschaft ist hierfür nicht Voraussetzung.
BGH, Urteil vom 15. Februar 2012 - XII ZR 137/09